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29. März 2012 - Die aktuelle Ausgabe unserer monatlich erscheinenden Ausgabe "Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung" ist nun für Sie abrufbar!

9. März 2012 - Die aktuelle Ausgabe unserer monatlich erscheinenden Ausgabe "Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung" ist nun für Sie abrufbar!

13. Februar 2012 - Die aktuelle Ausgabe unserer monatlich erscheinenden Ausgabe "Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung" ist nun für Sie abrufbar!


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Mandanteninformation Ausgabe Oktober 2011

Auch die Ausgabe Oktober 2011 informiert Sie wieder über die wichtigsten steuerlichen und wirtschaftlichen Entscheidungen bzw. Gesetzesänderungen.

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 10/2011:

Für alle Steuerpflichtigen

  • Bundesfinanzhof gestattet Werbungskostenabzug für Erststudium und Erstausbildung

Für Vermieter

  • Zahlungen aufgrund einer vorzeitigen Ablösung eines Erbbaurechts können Werbungskosten sein

Für Kapitalanleger

  • Monatliche Gebühr für Darlehenskonto unwirksam

Für Unternehmer

  • Häusliches Arbeitszimmer: Abgrenzung zu der im Wohnhaus gelegenen Praxis eines Freiberuflers
  • Zur Investitionsabsicht und der erforderlichen Dokumentation beim Investitionsabzugsbetrag

Für GmbH-Gesellschafter

  • Verstößt Sanierungsklausel doch nicht gegen das EU-Recht?

Für Arbeitgeber

  • Kostenloser Leitfaden rund ums Praktikum
  • Reine Softwareüberlassung ist lohnsteuerpflichtig

Für Arbeitnehmer

  • Trotz Tätigkeit in verschiedenen Filialen nur eine regelmäßige Arbeitsstätte

Für Eltern

  • Kindergeld: Zur Berücksichtigung des Bundes- und internationalen Jugendfreiwilligendienstes

Für Rentner

  • Kein Ertragsanteil für Rentennachzahlung ab 2005

Termine

  • Steuertermine für den Monat November


 

Für alle Steuerpflichtigen

 

Bundesfinanzhof gestattet Werbungskostenabzug für Erststudium und Erstausbildung

Bereits im Jahr 2009 hatte der Bundesfinanzhof entgegen dem gesetzlichen Wortlaut entschieden, dass Aufwendungen für ein Erststudium als Werbungskosten absetzbar sind, wenn dem Erststudium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist. Jetzt legten die Richter nach und urteilten, dass auch die Kosten für das Erststudium im Anschluss an den Schulabschluss (Abitur) sowie für eine erstmalige Berufsausbildung Werbungskosten sind.

Zum Hintergrund

Die Finanzverwaltung interpretiert die seit 2004 geltende Regelung zur Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten so, dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Studium nur dann als Werbungskosten abgesetzt werden können, wenn die Bildungsmaßnahme im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Liegt kein Dienstverhältnis vor, sind die jährlichen Kosten nur bis 4.000 EUR als Sonderausgaben abzugsfähig.

 

Da während eines Studiums keine - oder nur geringe - Einnahmen erzielt werden, führen Werbungskosten regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust, der sich in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd auswirkt. Sonderausgaben hingegen bleiben bei fehlenden Einkünften in demselben Jahr wirkungslos, da hier keine jahresübergreifende Verrechnung möglich ist.

Voller Abzug bei beruflichem Zusammenhang

Der Bundesfinanzhof hat der Finanzverwaltung aktuell eine Absage erteilt und entschieden, dass die Aufwendungen für eine Erstausbildung oder für ein Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar sind, wenn sie in einem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zur späteren Berufstätigkeit stehen.

 

Ein hinreichend konkreter Zusammenhang ist grundsätzlich zu bejahen, wenn ein Studium oder eine Ausbildung Berufswissen vermittelt und damit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist.

 

Beachte: Die eingangs erwähnte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2009 wendet die Finanzverwaltung an. Ob sie auch die aktuelle Rechtsprechung anerkennen wird, bleibt vorerst abzuwarten.

Praxishinweise

Der Bund der Steuerzahler rät betroffenen Studenten, die Kosten für das Erststudium in der Steuererklärung als (vorweggenommene) Werbungskosten geltend zu machen. Mögliche Verluste können dann beim späteren Berufsstart steuermindernd gegengerechnet werden.

 

Die Aufwendungen für das Studium können in allen noch offenen Fällen nacherklärt werden. Wer noch keine Steuererklärung abgegeben hat, kann dies für mindestens vier Jahre nachholen. Bis zum 31.12.2011 kann also noch die Steuererklärung für 2007 abgegeben werden.

 

Hinweis: Geltend gemacht werden können beispielsweise Kosten für Fachliteratur, Studienfahrten, Schreibmaterial, die Semestergebühren und die Fahrtkosten zur Universität (BFH-Urteile vom 28.7.2011, Az. VI R 38/10, Az. VI R 7/10; 18.6.2009, Az. VI R 14/07, Az. VI R 31/07; BMF-Schreiben vom 22.9.2010, Az. IV C 4 - S 2227/07/10002 :002; Bund der Steuerzahler, Mitteilung vom 17.8.2011).



 

Für Vermieter

 

Zahlungen aufgrund einer vorzeitigen Ablösung eines Erbbaurechts können Werbungskosten sein

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall erzielten die Steuerpflichtigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, das teilweise mit Erbbaurechten belastet war. Um höhere Erbbauzinsen zu erhalten, lösten die Steuerpflichtigen die Erbbaurechte vorzeitig ab, zahlten an die Erbbauberechtigten eine Abfindung in Höhe von 70.000 EUR und schlossen am gleichen Tag mit einer Immobilien-Projektentwicklungsgesellschaft einen neuen Erbbauvertrag.

Fraglich war nun, ob die Ablösungszahlung zu nachträglichen Anschaffungskosten auf den Grund und Boden oder zu sofort abzugsfähigen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt. Der Bundesfinanzhof hat sich für sofort abzugsfähige Werbungskosten ausgesprochen und dabei u.a. wie folgt differenziert:

 

  • Anschaffungskosten liegen vor, wenn der Eigentümer das Erbbaurecht ablöst, um die insoweit bestehende Beschränkung seiner Eigentümerbefugnis zu beseitigen.

 

  • Hingegen führen die Ablösungszahlungen zu sofort abziehbaren Werbungskosten, wenn die Abstandszahlungen dem Abschluss eines neuen Erbbauvertrags mit höheren Erbbauzinsen und damit höheren Vermietungseinkünften dienen.

 

Hinweis: Entsprechendes gilt für die Abfindung, die der Eigentümer für die Räumung der Wohnung zahlt, um sie anschließend an einen anderen Mieter zu einem höheren Mietzins vermieten zu können (BFH-Urteil vom 26.1.2011, Az. IX R 24/10).



 

Für Kapitalanleger

 

Monatliche Gebühr für Darlehenskonto unwirksam

Die Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos in den AGB einer Bank ist unwirksam.

 

Der Bundesgerichtshof begründet sein Urteil wie folgt: Die Kontoführungsgebühr dient nicht der Abgeltung einer vertraglichen Gegenleistung oder einer zusätzlichen Sonderleistung. Die Bank führt das Darlehenskonto vielmehr ausschließlich zu eigenen buchhalterischen bzw. zu Abrechnungszwecken. Auf die Führung eines gesonderten Kontos ist der Kunde in der Regel nicht angewiesen (BGH-Urteil vom 7.6.2011, Az. XI ZR 388/10).



 

Für Unternehmer

 

Häusliches Arbeitszimmer: Abgrenzung zu der im Wohnhaus gelegenen Praxis eines Freiberuflers

Liegt ein häusliches oder ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor? Diese Frage beschäftigt immer wieder die Gerichte, weil die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in vielen Fällen nicht oder nur beschränkt, die Kosten für ein außerhäusliches Büro hingegen voll abziehbar sind.

 

Der Bundesfinanzhof hat in einem Beschluss erneut klargestellt, dass die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind. Im Streitfall hatte das Finanzgericht die Büroräumlichkeiten besichtigt und war zu dem Schluss gekommen, dass es sich u.a. auch deshalb nicht um ein häusliches Arbeitszimmer handelte, weil dort mehrere Mitarbeiter beschäftigt wurden, Publikumsverkehr stattfand und es darüber hinaus einen gesonderten Wartebereich, Toiletten und eine Garderobe gab. Eine Vermischung der Bürosphäre mit der privaten Sphäre lag infolgedessen nicht vor.

Weitere Entscheidungen

In dem Beschluss werden einige Entscheidungen aufgeführt, in denen sich der Bundesfinanzhof bereits mit der Abgrenzungsproblematik beschäftigt hat:

 

  • Für den Fall eines angestellten Syndikusanwalts hatte der Bundesfinanzhof zum Ausdruck gebracht, dass auch eine Anwaltskanzlei dem Grunde nach von den Abzugsbeschränkungen erfasst wird, sofern sie die Merkmale eines häuslichen Arbeitszimmers aufweist.

 

  • Andererseits wird bei einem Rechtsanwalt, der Räumlichkeiten in seinem privaten Einfamilienhaus nutzt, die Einbindung des Büros in die häusliche Sphäre überlagert, wenn die Büroeinheit auch von Dritten, nicht familienangehörigen oder haushaltszugehörigen Personen genutzt wird.

 

  • Eine ärztliche Notfallpraxis ist in der Regel nicht als häusliches Arbeitszimmer zu werten, selbst wenn sie mit den Wohnräumen des Arztes verbunden ist (BFH, Beschluss vom 27.6.2011, Az. VIII B 22/10).

 

 

Zur Investitionsabsicht und der erforderlichen Dokumentation beim Investitionsabzugsbetrag

Wird ein Investitionsabzugsbetrag mit der Steuererklärung des Abzugsjahres geltend gemacht, ist daraus auf eine Investitionsabsicht im Investitionszeitraum zu schließen. Dies gilt auch, wenn die Steuererklärung erst im Einspruchsverfahren gegen einen Schätzungsbescheid abgegeben wird, so der Bundesfinanzhof.

 

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs ist das Nachweiserfordernis (Benennung der Funktion der Wirtschaftsgüter und Angabe der voraussichtlichen Anschaffungskosten) in zeitlicher Hinsicht nicht an den Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung gebunden, sodass bereits eingereichte Unterlagen im Einspruchs- bzw. Klageverfahren noch vervollständigt werden können.

 

Diese steuerzahlerfreundliche Entscheidung ergänzt der Bundesfinanzhof um die Aussage, dass es nicht von Bedeutung ist, ob die Investition im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung schon erfolgt ist.

 

Insoweit ist die tatsächliche Investition innerhalb des Investitionszeitraums vor der Abgabe der Steuererklärung nicht einer „nachträglichen Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen” gleichzustellen, die nach der Verwaltungsauffassung einem besonderen Anerkennungsrisiko ausgesetzt ist. Eine nachträgliche Inanspruchnahme liegt nur vor, wenn die Abzugsbeträge nicht schon im Rahmen der mit der Steuererklärung eingereichten Gewinnermittlung, sondern auf der Grundlage eines später gestellten Antrags begehrt werden.

Beispiel

Da Unternehmer A keine Steuererklärungen für 2009 eingereicht hat, werden die Besteuerungsgrundlagen vom Finanzamt geschätzt. Im Einspruchsverfahren reicht A seine Steuererklärung am 3.9.2011 ein und beantragt einen Investitionsabzugsbetrag für den geplanten Kauf einer Abfüllmaschine. Obwohl A die Maschine bereits im Januar 2011 angeschafft hat, ist der Investitionsabzugsbetrag im Jahr 2009 zulässig.

Zum Hintergrund

Für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Dies setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich, d.h. mindestens zu 90 %, betrieblich genutzt werden soll.

 

Die Investitionsfrist, innerhalb derer das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt werden muss, beträgt drei Jahre. Unterbleibt die Investition, ist der Abzug im Jahr der Vornahme rückgängig zu machen. Das führt rückwirkend zu einer Gewinnerhöhung und zu einer Verzinsung der daraus resultierenden Steuernachforderung in Höhe von 6 % im Jahr (BFH-Urteil vom 8.6.2011, Az. I R 90/10).



 

Für GmbH-Gesellschafter

 

Verstößt Sanierungsklausel doch nicht gegen das EU-Recht?

Das Finanzgericht Münster hat erhebliche Zweifel, ob die Sanierungsklausel - wie die Europäische Kommission festgestellt hat - als unzulässige Beihilfe anzusehen ist. Im Streitfall hat das Finanzgericht daher die Vollziehung von Steuerbescheiden ausgesetzt, in denen das Finanzamt Verluste nicht mehr berücksichtigt hatte, obwohl die Voraussetzungen der Sanierungsklausel erfüllt waren. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Zum Hintergrund

Kapitalgesellschaften können Verlustvorträge grundsätzlich nicht mehr nutzen, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % des Anteilsbesitzes auf einen Erwerber übergehen (quotaler Untergang bei über 25 % bis 50 %). Diese Verlustabzugsbeschränkung gilt jedoch nicht, wenn der Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs erfolgt.

 

Aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission vom 26.1.2011 dürfen deutsche Finanzämter die Sanierungsklausel grundsätzlich nicht mehr anwenden - trotz der seitens der Bundesregierung insoweit beim Gericht der Europäischen Union erhobenen Nichtigkeitsklage (FG Münster, Beschluss vom 1.8.2011, Az. 9 V 357/11 K, G).



 

Für Arbeitgeber

 

Kostenloser Leitfaden rund ums Praktikum

Haben Praktikanten Anspruch auf Vergütung und Urlaub? Welche sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sind zu beachten? Diese und andere Fragen beantwortet ein umfassender Leitfaden, der u.a. vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erarbeitet wurde.

 

Der Leitfaden, der auch Vertragsmuster enthält, hat den Titel „Praktika - Nutzen für Praktikanten und Unternehmen“ und kann auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kostenlos heruntergeladen werden (BAMS, Mitteilung vom 25.8.2011).

 


 

 

Reine Softwareüberlassung ist lohnsteuerpflichtig

Die private Nutzung eines betrieblichen PCs ist steuerfrei. Bleibt der PC im Eigentum des Arbeitgebers, greift die Steuerbefreiung auch dann, wenn der Arbeitnehmer den PC zu Hause privat nutzen kann. Dabei umfasst die Steuerbefreiung nicht nur die private Gerätenutzung, sondern auch die zusätzliche Überlassung von Zubehör und Software.

 

Anders sieht es hingegen aus, wenn Zubehör und Software ohne einen betrieblichen PC überlassen werden, der Arbeitnehmer die Software also z.B. auf seinem privaten PC nutzt. Dann muss der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil versteuern. Darauf haben sich die Lohnsteuer-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden der Länder verständigt (Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Runderlass ESt-Nr. 195 vom 22.9.2010).

 



 

Für Arbeitnehmer

 

Trotz Tätigkeit in verschiedenen Filialen nur eine regelmäßige Arbeitsstätte

Ein Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschied der Bundesfinanzhof in drei Urteilen, dass der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit nur an einem Ort liegen kann. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht, reicht für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls nicht aus.

 

An der bisherigen Sichtweise, dass ein Arbeitnehmer, der in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig ist, auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten haben kann, hält der Bundesfinanzhof nicht länger fest.

Tätigkeitsstätte mit zentraler Bedeutung

Maßgeblich für die Einordnung als regelmäßige Arbeitsstätte ist, dass der Tätigkeitsstätte eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommt. Dabei ist zu berücksichtigen, welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet worden ist, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt und welches konkrete Gewicht diese Tätigkeit hat.

 

Beachte: Der Bundesfinanzhof stellt heraus, dass der Arbeitnehmer insgesamt eine Auswärtstätigkeit ausübt, wenn keine der Tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsorten hat. In diesen Fällen hat der Angestellte keine einzige regelmäßige Arbeitsstätte!

Steuerliche Auswirkungen

Durch diese Entscheidungen wird das steuerliche Reisekostenrecht in vielen Fällen vereinfacht. Komplizierte Berechnungen des geldwerten Vorteils wegen mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten, das Aufsplitten der Entfernungspauschale beim Aufsuchen mehrerer Tätigkeitsstätten an einem Arbeitstag und die entsprechend komplizierte Ermittlung von Verpflegungsmehraufwendungen werden künftig entbehrlich.

 

Je nachdem, ob es sich um eine regelmäßige Arbeitsstätte oder eine Auswärts- tätigkeit handelt, hat das u.a. die folgenden steuerlichen Konsequenzen:

 

Fahrtkosten

  • Regelmäßige Arbeitsstätte:

Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und regelmäßigerArbeitsstätte)

 

  • Auswärtstätigkeit:

„Dienstreisepauschale“ (0,30 EUR je gefahrenen Kilometer)

 

Verpflegungsmehraufwand

  • Regelmäßige Arbeitsstätte:

keine Verpflegungspauschale

 

  • Auswärtstätigkeit:

Verpflegungspauschale je nach Abwesenheitszeiten (BFH-Urteile vom 9.6.2011, Az. VI R 55/10, Az. VI R 36/10, Az. VI R 58/09).



 

Für Eltern

 

Kindergeld: Zur Berücksichtigung des Bundes- und internationalen Jugendfreiwilligendienstes

Die Familienkassen wurden vom Bundeszentralamt für Steuern angewiesen, offene Kindergeldanträge, die sich auf den Bundesfreiwilligendienst oder den inter nationalen Jugendfreiwilligendienst beziehen, von der Bearbeitung zurückzustellen, bis das parlamentarische Verfahren zum Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz) abgeschlossen ist.Nach derzeitigem Stand soll das parlamentarische Verfahren am 4.11.2011 abgeschlossen sein. Sofern eine vorgezogene Bearbeitung auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern erfolgen soll, wird der Kindergeldanspruch für die neuen Dienste mangels gesetzlicher Grundlage abgelehnt. Eine spätere Korrektur des Ablehnungsbescheids ist nach Ablauf der Einspruchsfrist mangels einschlägiger Korrekturnorm nicht mehr möglich. Insoweit sollten Eltern abwarten und ihre Anträge zurückstellen lassen.

Zum Hintergrund

Nach dem Ende der Wehrpflicht und des Zivildienstes zum 30.6.2011 wurde zum 1.7.2011 der Bundesfreiwilligendienst als Nachfolgedienst für den Zivildienst eingeführt. Darüber hinaus kam es zur Einführung des internationalen Jugendfreiwilligendienstes.

 

Bislang wurden Kinder für die Dauer des Wehr- und Zivildienstes hinsichtlich des Kindergeldes nicht berücksichtigt. Um eine Schlechterstellung gegenüber anderen Kindern zu vermeiden, wurden die Dienstzeiten an die maximale Bezugszeit - bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres - angehängt.

 

Die beiden neuen Dienste sollen hingegen durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz als neue Fördertatbestände eingefügt werden (BZSt vom 24.6.2011, Az. St II 2 - S 2282 - PB/11/00001).



 

Für Rentner

 

Kein Ertragsanteil für Rentennachzahlung ab 2005

Erhalten Rentner ab 2005 wegen eines Gerichtsverfahrens oder fehlerhaften Rentenbescheiden eine Nachzahlung für die Jahre bis 2004, greift bei der Besteuerung nicht der günstige Ertragsanteil. Der Besteuerungsanteil der Rentennachzahlungen liegt vielmehr bei 50 %.

 

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall vertrat eine Rentnerin die Auffassung, dass die Rentennachzahlung nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden Recht und somit mit dem Ertragsanteil zu besteuern sei. Zwar sei die Nachzahlung erst im Jahr 2005 zugeflossen, in dem das neue System der Alterseinkünftebesteuerung schon anzuwenden sei. Wirtschaftlich sei die Nachzahlung jedoch bereits vorher entstanden und wäre bei einem üblichen Verlauf des Bewilligungsverfahrens bis zum 31.12.2004 ausgezahlt worden.

 

Dieser Meinung schloss sich zwar auch das Finanzgericht an. Der Bundesfinanzhof indes stellte auf die anderslautende gesetzliche Regelung ab und hob das Urteil der Vorinstanz auf (BFH-Urteil vom 13.4.2011, Az. X R 1/10).



 

Termine

 

Steuertermine für den Monat November

Abgabetermin

für den Termin 10.11.2011 = 10.11.2011 (UStVA, LStAnm)

Zahlungstermin

bei Barzahlung

für den Termin 10.11.2011 = 10.11.2011 (UStVA, LStAnm)

für den Termin 15.11.2011 = 15.11.2011 (GewStVz, GrundStVz)

 

bei Scheckzahlung

muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen

Zahlungs-Schonfrist

bei Überweisungen

für den Termin 10.11.2011 = 14.11.2011 (UStVA, LStAnm)

für den Termin 15.11.2011 = 18.11.2011 (GewStVz, GrundStVz)

Verbraucherpreisindex (BRD)

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

 

8/10

1/11

4/11

8/11

+ 1,0 %

+ 2,0 %

+ 2,4 %

+ 2,4 %

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