Mandanteninformation Ausgabe Mai 2011
Auch die Ausgabe Mai 2011 informiert Sie wieder über die wichtigsten steuerlichen und wirtschaftlichen Entscheidungen bzw. Gesetzesänderungen.
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 5/2011:
Für alle Steuerpflichtigen
- Besuchsfahrten zu Ehegatten in stationärer Behandlung abziehbar?
- Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Erd- und Seebebenkatastrophe in Japan
- Haushaltsnahe Dienstleistungen: Kosten der Müllabfuhr sind nicht begünstigt
Für Kapitalanleger
- Abgeltungsteuer: Neue Verfahren gegen die Einschränkung des Werbungskostenabzugs
Für Unternehmer
- Speisenabgaben am Imbissstand und im Kino sind grundsätzlich mit 7 % zu besteuern
- Elektronische Bilanz: Testphase gestaltet sich schwieriger als erwartet
Für GmbH-Gesellschafter
- Rückzahlung einer Gewinnausschüttung ist keine negative Kapitaleinnahme
Für Arbeitgeber
- Steuerliche Behandlung der Frühstücksgestellung während einer Auswärtstätigkeit
Für Arbeitnehmer
- Doppelte Haushaltsführung: „Umgekehrte Heimfahrten“ aus privaten Gründen nicht absetzbar
Für Eltern
- Zurechnung von Kinderbetreuungskosten bei nicht verheirateten Eltern
Termine
- Steuertermine für den Monat Juni
Für alle Steuerpflichtigen
Besuchsfahrten zu Ehegatten in stationärer Behandlung abziehbar?
Aufwendungen für Besuchsfahrten zu einem in einem Krankenhaus liegenden Ehegatten können nur ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Der Bundesfinanzhof verlangt nämlich, dass die Besuche unmittelbar der Heilung oder Linderung der Krankheit dienen. Dies muss der behandelnde Arzt durch ein Attest bescheinigen.
Praxishinweis: Hält das Finanzgericht das Attest übrigens für nicht konkret genug, darf es nicht einfach den Steuer- abzug verweigern, so der Bundesfinanzhof. In diesen Fällen muss das Finanzgericht den Sachverhalt weiter aufklären und im Zweifel eine präzisere Stellungnahme des Arztes verlangen (BFH, Beschluss vom 12.1.2011, Az. VI B 97/10).
Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Erd- und Seebebenkatastrophe in Japan
Zur Unterstützung der Opfer der Erd- und Seebebenkatastrophe in Japan hat das Bundesfinanzministerium Verwaltungsregelungen zusammengefasst, die für Zuwendungen gelten, die vom 11.3.2011 bis zum 31.12.2011 getätigt werden. Besonders relevante Maßnahmen sind nachfolgend aufgeführt.
Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
Hat ein Unternehmer seinen durch die Naturkatastrophen und die daraus resultierenden anderweitigen Folgen (insbesondere Nuklearkatastrophen) geschädigten Geschäftspartnern zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen unentgeltliche Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zugewendet, kann er die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen.
Lohnsteuer
Verzichten Arbeitnehmer zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto teilweise auf Arbeitslohn, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen.
Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn der Arbeitnehmer seinen Verzicht stattdessen schriftlich erteilt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist. Die steuerfreien Lohnteile dürfen weder in der Lohnsteuerbescheinigung angegeben noch in der Einkommensteuerveranlagung als Spende berücksichtigt werden.
Zuwendungsnachweis
Beim Spendenabzug gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis ohne betragsmäßige Beschränkung, sofern die Gelder auf eines der für Japan eingerichteten Sonderkonten fließen. In diesen Fällen genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking.
Spenden an nicht steuerbegünstigte Spendensammler sind auch dann steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend an eine gemeinnützige Körperschaft oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle weitergeleitet werden.
Gemeinnützigkeit
Für die Gemeinnützigkeit ist es unschädlich, wenn eine Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke fördert, im Rahmen einer Sonderaktion Zuwendungen erhalten hat und für diesen Zweck verwendet. In den Zuwendungsbestätigungen ist auf die Sonderaktion hinzuweisen (BMF-Schreiben vom 24.3.2011, Az. IV C 4 - S 2223/ 07/0015:005).
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Kosten der Müllabfuhr sind nicht begünstigt
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass die Müllabfuhr keine haushaltsnahe Dienstleistung erbringt, sodass die Gebühren eines öffentlichen Versorgungsträgers nicht zu 20 % (Höchstbetrag von 4.000 EUR) absetzbar sind.
Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die eigentliche Leistung der Müllabfuhr in der Verarbeitung und Lagerung des Mülls liegt und die Entsorgungsleistung eben nicht im Haushalt erbracht wird.
Hinweis: Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (FG Köln, Urteil vom 26.1.2011, Az. 4 K 1483/10).
Zum Anfang
Für Kapitalanleger
Abgeltungsteuer: Neue Verfahren gegen die Einschränkung des Werbungskostenabzugs
Bei den Finanzgerichten Münster und Baden-Württemberg sind Verfahren anhängig, in denen Steuerzahler gegen die Einschränkung des Werbungskostenabzugs seit der Einführung der Abgeltungsteuer vorgehen.
In geeigneten Fällen sollten Kapitalanleger Einspruch einlegen und sich auf die Verfahren berufen. Ein Anspruch auf Zwangsruhe besteht allerdings erst, wenn ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Ob die Verwaltung die Einsprüche ruhen lässt, ist also ungewiss. Klar ist zumindest, dass die Oberfinanzdirektion Rheinland die Finanzämter in ihrem Zuständigkeitsbereich angewiesen hat, den Anträgen auf Verfahrensruhe nicht zu entsprechen.
Hintergrund: Seit Einführung der Abgeltungsteuer können Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Kapitalanlagen stehen, grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden. Vielmehr sind die Werbungskosten mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR (1.602 EUR bei Ehepaaren) pauschal abgegolten (FG Münster: Az. 6 K 607/11 F; FG Baden-Württemberg: Az. 9 K 1637/10; OFD Rheinland vom 24.2.2011, Kurzinfo ESt 8/2011).
Für Unternehmer
Speisenabgaben am Imbissstand und im Kino sind grundsätzlich mit 7 % zu besteuern
Der Europäische Gerichtshof hat aktuell entschieden, dass die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr in der Regel dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 % unterliegt. Die Leistungen eines Partyservice beurteilt er hingegen anders.
Die Abgrenzung zwischen der mit 7 % ermäßigt besteuerten Lieferung von Speisen und der mit 19 % regelbesteuerten Restaurationsleistung gehört zu den Dauerbrennern im Umsatzsteuerrecht - und spielt in der täglichen Praxis eine große Rolle.
Beispiel
Ein Kunde isst bei der Restaurantkette McDonald’s seinen Cheeseburger im Restaurant. Kostet der Cheeseburger 1 EUR, müssen rund 16 Cent (1 EUR/1,19 x 0,19) als Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Bei dem Umsatz handelt es sich nämlich um eine Restaurationsleistung, die mit 19 % zu besteuern ist.
Nimmt der Kunde seinen Cheeseburger hingegen mit, handelt es sich um eine Speisenlieferung, die mit 7 % zu versteuern ist. McDonald’s muss folglich rund 7 Cent (1 EUR/1,07 x 0,07) Umsatzsteuer abführen.
Die Höhe der Umsatzsteuer - und somit auch des Nettoumsatzes - entscheidet sich demnach per Knopfdruck an der Kasse.
Steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung
Auf Anfrage des Bundesfinanzhofs musste sich der Europäische Gerichtshof aktuell mit einem umfangreichen Fragenkatalog beschäftigen. Konkret ging es um die Umsatzbesteuerung des Speisenverkaufs an Imbissständen, in Kinofoyers und von Partyservice-Unternehmen.
Die Antworten des Europäischen Gerichtshofs lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Die Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr an Imbisswagen oder -ständen oder in Kinofoyers stellt normalerweise eine Lieferung von Gegenständen (Steuersatz von 7 %) dar. Das gilt zumindest dann, wenn die Dienstleistungselemente nicht überwiegen. Die Bereitstellung einfacher Vorrichtungen, die einer beschränkten Zahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle erlaubt, würdigt der Europäische Gerichtshof als eine rein untergeordnete Nebenleistung.
- Die Leistungen eines Partyservice stuft der Europäische Gerichtshof hingegen als grundsätzlich mit 19 % zu besteuernde Restaurationsleistung ein. Ausnahmen: Ein Partyservice liefert lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement (z.B. Bereitstellung von Geschirr, Besteck und Mobiliar sowie deren Reinigung) oder es handelt sich um Fälle, in denen - bei Vorliegen weiterer, besonderer Umstände - die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist.
Hinweis: Auch wenn Speisen oder Mahlzeiten durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind, kann es sich um eine Lieferung handeln, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.
Bund der Steuerzahler bezieht Stellung
Der Bund der Steuerzahler bezieht zu den Rechtsfolgen, die sich aus den Urteilen ergeben, wie folgt Stellung:
Unternehmer sollten schnellstmöglich prüfen, ob sie von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs profitieren. Ist dies der Fall und stellen sie eine Rechnung aus, dürfen sie nur noch 7 % ausweisen. Solange nämlich 19 % in der Rechnung stehen, müssen auch 19 % Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden.
Altfälle, bei denen 19 % Umsatzsteuer auf dem Verkaufsbeleg ausgewiesen wurde, noch zu korrigieren, wird in der Praxis schwierig sein, da dies eine Rechnungsberichtigung erfordert. Wurde jedoch erst gar keine Rechnung ausgestellt, kann direkt gegenüber dem Finanzamt auf 7 % berichtigt werden. Dies gilt zumindest solange die Umsatzsteuervoranmeldung bzw. die Umsatzsteuerjahreserklärung noch nicht bestandskräftig ist.
Beachte: Bis die Rechtsprechung von der Finanzverwaltung in die Praxis umgesetzt ist, kann es zwar noch etwas dauern, allerdings muss dies dann rückwirkend erfolgen. Für die Finanzgerichte aber ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sofort bindend, sodass sich betroffene Unternehmer bereits heute darauf berufen können (EuGH-Urteile vom 10.3.2011: Az. C-497/09, Az. C-499/09, Az. C-501/09, Az. C-502/09; Bund der Steuerzahler Deutschland e.V., Mitteilung vom 14.3.2001).
Elektronische Bilanz: Testphase gestaltet sich schwieriger als erwartet
Die Pflicht zur Abgabe der elektronischen Bilanz und der elektronischen Gewinn- und Verlustrechnung wurde bekanntlich um ein Jahr verschoben und gilt erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen.
Die Verschiebung soll genutzt werden, um das Verfahren zu erproben. Diese freiwillige Testphase gestaltet sich jedoch aufgrund von Softwareproblemen schwierig.
Nach einer Mitteilung des Deutschen Steuerberaterverbands sind von den Softwareherstellern nur wenige in der Lage, innerhalb der Testphase ein Tool für die Erfassung und Übermittlung der Daten anbieten zu können. Infolgedessen ist eine Verlängerung der Pilotphase über den 30.4.2011 hinaus denkbar (Deutscher Steuerberaterverband e.V., Mitteilung in Stbg 3/11).
Für GmbH-Gesellschafter
Rückzahlung einer Gewinnausschüttung ist keine negative Kapitaleinnahme
Eine freiwillig an die GmbH zurückgezahlte Gewinnausschüttung mindert nicht die Steuerlast des Gesellschafters. Einnahmen liegen nämlich auch dann vor, wenn der Empfänger über den Wert nur vorübergehend wirtschaftlich verfügen kann. Ein endgültiger Verbleib wird nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster nicht vorausgesetzt.
Im zugrunde liegenden Fall beschloss die Gesellschafterversammlung einer GmbH den an ihre Gesellschafter bereits ausgeschütteten Gewinn aufgrund eines steuerrechtlichen Irrtums wieder einzufordern. In der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung erklärte der Gesellschafter die Rückzahlung als negative Einnahme. Das Finanzamt akzeptierte dies aber nicht und besteuerte den zunächst ausgeschütteten Gewinn ohne Abzug als Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Diese Vorgehensweise bestätigte schließlich auch das Finanzgericht Münster, da die spätere Rückzahlung den Zufluss nicht mehr rückwirkend infrage stellt. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen eine Gewinnausschüttung beschlossen und durchgeführt worden ist. Selbst wenn die Gewinnausschüttung auf einem Versehen des Steuerpflichtigen oder seines Beraters beruht, hat der Beteiligte zumindest vorübergehend die Möglichkeit, den ausgeschütteten Betrag wirtschaftlich zu verwenden.
Rückzahlung wird als Einlage behandelt
Die jüngere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat den Anwendungsbereich der negativen Einnahmen dadurch eingeschränkt, dass sie selbst im Fall einer rechtlichen oder tatsächlichen Rückzahlungsverpflichtung nicht mehr ohne Weiteres von negativen Einnahmen ausgeht. Bei der Rückzahlung handelt es sich vielmehr um eine zunächst steuerrechtlich unbeachtliche Einlage in das Gesellschaftsvermögen der GmbH, wenn die Rückzahlung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (FG Münster, Urteil vom 15.9.2010, Az. 10 K 3460/09 E; BFH-Urteil vom 14.7.2009, Az. VIII R 10/07).
Für Arbeitgeber
Steuerliche Behandlung der Frühstücksgestellung während einer Auswärtstätigkeit
Die Oberfinanzdirektion Rheinland hat zur steuerlichen Behandlung der Frühstücksgestellung während einer Auswärtstätigkeit (z.B. im Rahmen einer Dienstreise) Stellung genommen und dabei insbesondere die umsatzsteuerlichen Konsequenzen dargestellt.
Bei einer durch den Arbeitgeber veranlassten Frühstücksgestellung fällt keine Umsatzsteuer in Form einer unentgeltlichen Wertabgabe an, wenn der Arbeitgeber die Frühstückskosten in voller Höhe trägt. Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die verauslagten Aufwendungen in voller Höhe oder unter Einbehalt des für ein Frühstück maßgeblichen amtlichen Sachbezugswerts (2011: 1,57 EUR) erstattet.
Kürzt der Arbeitgeber die Reisekostenvergütung jedoch um einen höheren als den amtlichen Sachbezugswert, ist bei der Frühstücksgestellung von einer gegen Entgelt ausgeführten sonstigen Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer auszugehen.
Beispiele
Der Arbeitgeber bucht und zahlt für seinen Arbeitnehmer anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit eine Übernachtung mit Frühstück. Die an den Arbeitgeber adressierte Hotelrechnung lautet über 100 EUR brutto - davon werden 80 EUR als Gegenleistung für die Übernachtung und 20 EUR für ein sogenanntes „Business-Package“ fakturiert. Reisebeginn ist am Vortag um 18 Uhr, Reiseende am nächsten Tag um 13 Uhr.
Der Arbeitgeber leistet einen steuerfreien Verpflegungszuschuss von 6 EUR, von dem er den für ein Frühstück maßgebenden amtlichen Sachbezugswert von 1,57 EUR einbehält. Demzufolge werden dem Arbeitnehmer 4,43 EUR Verpflegungszuschuss ausgezahlt.
Lösung
1. Für die Hotelrechnung besteht für den Arbeitgeber der volle Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug.
2. Die Zurechnung eines geldwerten Vorteils zum Arbeitslohn entfällt, da der Arbeitnehmer zum Frühstück eine Zuzahlung mindestens in Höhe des Sachbezugswerts geleistet hat.
3. Für die Frühstücksgestellung erfolgt keine Umsatzbesteuerung.
Abwandlung
Der Arbeitgeber behält für die Frühstücksgestellung einen Betrag von 4,80 EUR ein und zahlt dem Arbeitnehmer 1,20 EUR als Reisekosten aus.
Lösung
1. Die Lösungen zu 1. und 2. des Ausgangssachverhalts gelten analog.
2. Die Frühstücksgestellung erfolgt als entgeltliche sonstige Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Die Bemessungsgrundlage ermittelt sich aus der vom Arbeitnehmer einbehaltenen Gegenleistung von 4,80 EUR. Da der Regelsteuersatz zur Anwendung kommt (sogenannte Restaurationsleistung), beträgt die Bemessungsgrundlage 4,03 EUR (4,80 EUR/1,19) und die Umsatzsteuer 0,77 EUR (4,03 EUR x 0,19) (OFD Rheinland vom 17.2.2011, Kurzinfo USt 4/2011).
Für Arbeitnehmer
Doppelte Haushaltsführung: „Umgekehrte Heimfahrten“ aus privaten Gründen nicht absetzbar
Tritt der den doppelten Haushalt führende Ehegatte die wöchentliche Familienheimfahrt aus privaten Gründen nicht an, sind die Aufwendungen für die stattdessen durchgeführte Besuchsfahrt des anderen Ehegatten zum Beschäftigungsort nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs keine Werbungskosten.
In dem entschiedenen Fall lebten die Ehegatten in der Stadt X. Die Ehefrau war in der Stadt Y als Angestellte tätig und führte dort einen weiteren Haushalt. An den Wochenenden reiste die Ehefrau in der Regel nach X. Jedoch besuchte der Ehemann seine Ehefrau aufgrund privater Entscheidungen der Ehegatten auch mehrfach in Y.
Das Finanzamt erkannte die Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung im Wesentlichen an. Allerdings berücksichtigte es die Reisekosten für die Besuche des Ehemanns nicht als Werbungskosten - zu Recht wie der Bundesfinanzhof entschied.
Praxishinweis
Vorliegend brauchte der Bundesfinanzhof nicht zu entscheiden, ob Fahrtkosten abzugsfähig sind, wenn der den doppelten Haushalt führende Ehegatte die Heimfahrt aus beruflichen Gründen nicht durchführen kann. Aus der Urteilsbegründung der Vorinstanz (Finanzgericht Köln) kann jedoch geschlossen werden, dass ein Werbungskostenabzug zulässig gewesen wäre, wenn z.B. der Arbeitgeber der Ehefrau untersagt hätte, eine Heimfahrt durchzuführen (BFH-Urteil vom 2.2.2011, Az. VI R 15/10).
Für Eltern
Zurechnung von Kinderbetreuungskosten bei nicht verheirateten Eltern
Kinderbetreuungskosten können nur von demjenigen abgezogen werden, der sie getragen hat. Wenn von den zusammen lebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern nur ein Elternteil den Vertrag mit der Kindertagesstätte abschließt und das Entgelt von seinem Konto zahlt, dann kann dieses weder vollständig noch anteilig dem anderen Elternteil zugerechnet werden.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall lebte ein Arbeitnehmer mit seiner ebenfalls nichtselbstständig tätigen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in einem Haushalt zusammen. Der Vater erzielte einen Bruttoarbeitslohn von 26.000 EUR, die Mutter erwirtschaftete 13.000 EUR. Beide trugen zu den Aufwendungen des Haushalts bei.
Den Betreuungsvertrag mit der Kindertagesstätte hatte die Lebensgefährtin unterschrieben und das Entgelt von ihrem Konto gezahlt. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Vater zwei Drittel der Aufwendungen als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab, weil die Kosten von der Mutter getragen wurden. Die Entscheidung des Finanzgerichts, das die Aufteilung der Aufwendungen zuließ, hob der Bundesfinanzhof schließlich auf.
Praxishinweis: Wären die Einnahmen der Eltern auf ein Gemeinschaftskonto geflossen und hätten beide Elternteile den Vertrag mit der Kindertagesstätte abgeschlossen, hätte es sich um gemeinsame Aufwendungen der Eltern gehandelt. Aber auch in diesem Fall ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, nach welchem Maßstab die Aufwendungen zu verteilen sind (BFH-Urteil vom 25.11.2010, Az. III R 79/09).
Termine
Steuertermine für den Monat Juni
Abgabetermin
für den Termin 10.6.2011 = 10.6.2011 (UStVA, LStAnm)
Zahlungstermin
bei Barzahlung
für den Termin 10.6.2011 = 10.6.2011 (UStVA, LStAnm)
für den Termin 10.6.2011 = 10.6.2011 (EStVz, KStVz)
bei Scheckzahlung
für den Termin 10.6.2011 = 7.6.2011 (UStVA, LStAnm)
für den Termin 10.6.2011 = 7.6.2011 (EStVz, KStVz)
Zahlungs-Schonfrist
bei Überweisungen
für den Termin 10.6.2011 = 14.6.2011 (UStVA, LStAnm)
für den Termin 10.6.2011 = 14.6.2011 (EStVz, KStVz)
Verbraucherpreisindex (BRD)
(Veränderung gegenüber Vorjahr)
3/10 | 8/10 | 11/10 | 3/11 |
+1,1 % | 1,0 % | + 1,5 % | + 2,1 % |


