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29. März 2012 - Die aktuelle Ausgabe unserer monatlich erscheinenden Ausgabe "Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung" ist nun für Sie abrufbar!

9. März 2012 - Die aktuelle Ausgabe unserer monatlich erscheinenden Ausgabe "Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung" ist nun für Sie abrufbar!

13. Februar 2012 - Die aktuelle Ausgabe unserer monatlich erscheinenden Ausgabe "Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung" ist nun für Sie abrufbar!


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Mandanteninformation Ausgabe Juni 2011

Auch die Ausgabe Juni 2011 informiert Sie wieder über die wichtigsten steuerlichen und wirtschaftlichen Entscheidungen bzw. Gesetzesänderungen.

 

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 6/2011:

Für alle Steuerpflichtigen

  • Verschärfte Regeln bei der Selbstanzeige sind in Kraft!
  • Außergewöhnliche Belastungen: Behinderungsbedingte Umbaukosten absetzbar
  • Erststudium im Anschluss an das Abitur: Aufwendungen sind keine Werbungskosten

Für Vermieter

  • Nach der Veräußerung einer Immobilie gezahlte Schuldzinsen nicht abzugsfähig

Für Unternehmer

  • Vorsteuerabzug: Vereinfachungen für elektronische Rechnungen ab 1.7.2011 geplant
  • Bemessungsgrundlage beim Forderungsverkauf kann geschätzt werden

Für GmbH-Geschäftsführer

  • Gewinnabführungsvertrag: Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren
  • Fälligkeit einer Tantieme beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

  • Gelegentliche Fahrten mit dem Dienstwagen zur Arbeitsstätte werden geringer besteuert

Für Arbeitnehmer

  • Verpflegungspauschale: Bei Fahrtätigkeit gilt keine Drei-Monats-Frist

Termine

  • Steuertermine für den Monat Juli


 

Für alle Steuerpflichtigen

 

Verschärfte Regeln bei der Selbstanzeige sind in Kraft!

Das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz ist am 3.5.2011 in Kraft getreten. Kernpunkt der Gesetzesänderung ist die Neuregelung der Selbstanzeige, deren missbräuchliche Handhabung verhindert werden soll. Im Fokus stehen insbesondere folgende Punkte:

 

  • Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige erfolgt nur noch bei vollständiger Offenbarung aller noch nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart. Dies bedeutet z.B., dass eine Selbstanzeige wegen verschwiegener Kapitaleinkünfte auch dann wirksam ist, wenn keine Berichtigung der Erbschaftsteuererklärung vorgenommen wurde.

 

  • Die Selbstanzeige ist ab dem Zeitpunkt ausgeschlossen, ab dem dem „Täter“ Entdeckung droht. Das ist bereits der Fall, wenn eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben worden ist. Durch die zeitliche Vorverlegung des Ausschlussgrundes wird das Erscheinen des Prüfers zur Ausnahme.

 

  • Beträgt der Hinterziehungsbetrag mehr als 50.000 EUR (je Steuerart und Besteuerungszeitraum), tritt keine Straffreiheit mehr ein. Von der Verfolgung einer Steuerstraftat wird jedoch abgesehen, wenn neben Steuern und Zinsen zusätzlich 5 % der hinterzogenen Steuern gezahlt werden (Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) vom 28.4.2011, BGBl I 2011, 676).

 

 

Außergewöhnliche Belastungen: Behinderungsbedingte Umbaukosten absetzbar

Der Bundesfinanzhof hält daran fest, dass Aufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung des individuellen Wohnumfelds als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sein können. Ein durch die Aufwendungen erlangter Gegenwert tritt in Anbetracht der Gesamtumstände regelmäßig in den Hintergrund.

 

Diese Aufwendungen sind weder durch den Grund- oder Kinderfreibetrag noch durch den Behinderten- und Pflege-Pauschbetrag abgegolten.

 

Es ist nicht erforderlich, dass die Behinderung auf einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruht und deshalb ein schnelles Handeln des Steuerpflichtigen oder seiner Angehörigen geboten ist. Auch die Frage nach zumutbaren Handlungsalternativen stellt sich nicht. Somit ist es unerheblich, ob die der Behinderung geschuldeten Mehrkosten z.B. im Rahmen eines Neubaus oder einer Mietwohnung entstehen.

 

Beachte: Allerdings sind nicht die gesamten Aufwendungen, sondern nur die auf der behindertengerechten Ausgestaltung beruhenden Mehrkosten abzugsfähig (BFH-Urteil vom 24.2.2011, Az. VI R 16/10).


 

 

Erststudium im Anschluss an das Abitur: Aufwendungen sind keine Werbungskosten

Die von der Verwaltung übernommene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der Ausbildungskosten im Zusammenhang mit einem Erststudium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Werbungskosten abzugsfähig sind, lässt sich nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster nicht auf das nach dem Abitur aufgenommene Erststudium übertragen. Diese Kosten werden somit nur beschränkt als Sonderausgaben berücksichtigt.

 

Grundsatz: Seit 2004 können Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium nur noch dann als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn die Bildungsmaßnahme im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Liegt kein Dienstverhältnis vor, sind die jährlichen Kosten nur bis 4.000 EUR als Sonderausgaben abzugsfähig.

 

Da während eines Studiums keine - oder nur geringe - Einnahmen erzielt werden, führen Werbungskosten regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust, der sich in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd auswirkt. Sonderausgaben hingegen bleiben bei fehlenden Einkünften in demselben Jahr wirkungslos, da hier keine jahres- übergreifende Verrechnung möglich ist.

 

Praxishinweis: Da gegen das Urteil die Revision eingelegt wurde, sind beim Bundesfinanzhof mittlerweile zwei Verfahren zu der Frage anhängig, ob Kosten für ein sich unmittelbar an die Schulausbildung anschließendes, nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindendes Erststudium als Werbungskosten abzugsfähig sind. Geeignete Fälle sollten offengehalten werden (FG Münster, Urteil vom 24.2.2011, Az. 11 K 4489/09 F, Rev. unter VI R 15/11; weitere Rev. unter VI R 7/10).



 

Für Vermieter

 

Nach der Veräußerung einer Immobilie gezahlte Schuldzinsen nicht abzugsfähig

In 2010 hat der Bundesfinanzhof Folgendes entschieden: Schuldzinsen, die nach der Veräußerung einer wesentlichen Kapitalbeteiligung anfallen, sind als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig, wenn der Verkaufserlös nicht zur Tilgung des bei Anschaffung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens ausreicht.

 

Wer nun dachte, die Verwaltung wendet die Rechtsprechung analog an, wenn eine fremdvermietete Immobilie veräußert wird, der sieht sich getäuscht. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt vertritt nämlich die Ansicht, dass nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in diesen Fällen nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind.

 

Hinweis: Auch das Finanzgericht Baden-Württemberg erkennt nach der Veräußerung einer Immobilie gezahlte Schuldzinsen nicht als Werbungskosten an (OFD Frankfurt vom 21.1.2011, Az. S 2211 A - 17 - St 214; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 1.7.2010, Az. 13 K 136/07; BFH-Urteil vom 16.3.2010, Az. VIII R 20/08).



 

Für Unternehmer

 

Vorsteuerabzug: Vereinfachungen für elektronische Rechnungen ab 1.7.2011 geplant

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 sollen die hohen Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Rechnungen reduziert werden. Die entsprechenden Änderungen im Umsatzsteuergesetz sollen auf Rechnungen für Umsätze, die nach dem 30.6.2011 ausgeführt werden, angewandt werden. Bei den nachfolgenden Ausführungen ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen Gesetzentwurf handelt, sodass etwaige Anpassungen möglich sind.

Aktuelle Rechtslage

Die umsatzsteuerliche Rechnungserteilung kann auf traditionellem Papierweg oder auch mittels elektronischem Rechnungsdokument erfolgen. Die elektronische Rechnungsübermittlung ist jedoch davon abhängig, dass der Leistungsempfänger zustimmt.

 

Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Hierunter fallen Rechnungen, die per E-Mail ggf. mit PDF- oder Textdateianhang, per Computer-Telefax oder Fax-Server, per Web-Download oder im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI) übermittelt werden.

 

Von einer ordnungsgemäßen und damit vorsteuerfähigen elektronischen Rechnung ist nur dann auszugehen, wenn die Echtheit der Herkunft (Ausstellerauthentizität) und die Unversehrtheit des Rechnungsinhalts (Datenintegrität) durch Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder durch Übermittlung im EDI-Verfahren gewährleistet sind.

 

Hinweis: Durch den hohen Prüf- und Dokumentationsaufwand meiden bislang viele Unternehmen die Einführung einer elektronischen Fakturierung bzw. akzeptieren keine elektronischen Eingangsrechnungen.

Geplante Neuregelungen

Ab 1.7.2011 sollen Papier- und elektronische Rechnungen umsatzsteuerlich gleich behandelt werden. Nach der Gesetzesbegründung soll dies jedoch nicht zu erhöhten Prüferfordernissen bei Papierrechnungen, sondern zur Absenkung der Anforderungen bei elektronischen Rechnungen führen.

 

Die elektronische Rechnungsstellung soll technologieneutral ausgestaltet werden. Das bedeutet, dass kein bestimmtes technisches Übermittlungsverfahren vorgeschrieben ist. Somit soll jeder Unternehmer selbst festlegen können, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden.

 

Dies soll durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können.

 

Bei dem innerbetrieblichen Kontrollverfahren handelt es sich um ein Verfahren, das der Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seiner Zahlungsverpflichtung einsetzt. Der Unternehmer wird im eigenem Interesse insbesondere überprüfen, ob

 

  • die Rechnung in der Substanz korrekt ist, d.h. ob die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich in dargestellter Qualität und Quantität erbracht wurde,

 

  • der Rechnungsaussteller tatsächlich den Zahlungsanspruch hat,

 

  • die vom Rechnungssteller angegebene Kontoverbindung korrekt ist.

 

Hierfür müssen keine neuen speziellen Verfahrensweisen innerhalb des Unternehmens geschaffen werden. Bereits ein entsprechend eingerichtetes Rechnungswesen soll als geeignetes Kontrollverfahren dienen.

 

Praxishinweis: Unternehmer sollen auch weiterhin auf das Signatur- oder das EDI-Verfahren zurückgreifen können. Das hat den Vorteil, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts dann per se sichergestellt sind. Darüber hinaus sind diese Verfahren für Zwecke des Vorsteuerabzugs grundsätzlich EU-einheitlich anzuerkennen (Steuervereinfachungsgesetz 2011, Regierungsentwurf vom 2.2.2011; BMF: Frage-Antwort-Katalog zur Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung zum 1.7.2011 durch Art. 5 des StVereinfG 2011 vom 19.4.2011).


 

 

Bemessungsgrundlage beim Forderungsverkauf kann geschätzt werden

Der Bundesfinanzhof hat jüngst entschieden, dass sich die Bemessungsgrundlage für die ausgeführte Leistung aufgrund einer Abtretung der zugrunde liegenden Forderung gegen einen unter dem Nennwert liegenden Kaufpreis nicht ändert. Das Entgelt bestimmt sich vielmehr nach der Zahlung der Kunden an den Forderungserwerber, sodass erst eine Nicht- oder Minderzahlung des Leistungsempfängers an das Inkassounternehmen zu einer Entgeltminderung führen kann.

 

In der Praxis kann es insoweit zu Problemen kommen, als das Inkassounternehmen regelmäßig kein Interesse daran haben wird, dem Unternehmer mitzuteilen, in welcher Höhe die abgetretene Forderung vereinnahmt wurde.

 

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt weist nun darauf hin, dass für das Inkassobüro keine Mitwirkungspflicht als Beteiligter im Besteuerungsverfahren besteht. Soweit keine weiteren Feststellungen zum Umfang der Zahlungen des Leistungsempfängers an den Forderungserwerber getroffen werden können, sind die Besteuerungsgrundlagen des Forderungsverkäufers zu schätzen. Bei der Schätzung kann davon ausgegangen werden, dass das Inkassobüro die Forderung im Regelfall nicht in vollem Umfang einziehen wird.

 

Praxishinweis: Der Unternehmer sollte sich - soweit möglich - schon im Vorfeld zusichern lassen, dass er die Höhe der Entgeltminderung erfährt (OFD Frankfurt vom 8.2.2011, Az. S 7200 A - 254 - St 111; BFH-Urteil vom 6.5.2010, Az. V R 15/09).



 

Für GmbH-Geschäftsführer

 

Gewinnabführungsvertrag: Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren

Verpflichtet sich eine Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen (Organträger) abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft unter gewissen Voraussetzungen dem Organträger zuzurechnen. Eine der Voraussetzungen ist, dass der Gewinnabführungsvertrag eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren hat.

 

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs besteht nun endlich Gewissheit, dass sich die fünfjährige Mindestlaufzeit bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft nach Zeitjahren und nicht nach Wirtschaftsjahren bemisst. Diese Frage war bislang nicht geklärt und im Schrifttum umstritten (BFH-Urteil vom 12.1.2011, Az. I R 3/10).


 

 

Fälligkeit einer Tantieme beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

Der Anspruch auf eine Tantieme wird beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig. Somit ist der Zufluss grundsätzlich zu diesem Zeitpunkt gegeben.

 

In seinem Urteil macht der Bundesfinanzhof jedoch deutlich, dass der Zufluss auch zu einem späteren Zeitpunkt gegeben sein kann, sofern dies auf einer zivilrechtlich wirksamen und fremdüblichen Vereinbarung beruht (BFH-Urteil vom 3.2.2011, Az. VI R 66/09).



 

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

 

Gelegentliche Fahrten mit dem Dienstwagen zur Arbeitsstätte werden geringer besteuert

Der Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte richtet sich nach der tatsächlichen Nutzung des Dienstwagens. Dieser Auffassung des Bundesfinanzhofs folgte die Finanzverwaltung zunächst nicht. Da der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung im letzten Jahr jedoch bestätigte, lenkte die Verwaltung nunmehr ein. Die Hintergründe und Kernaussagen des Schreibens des Bundesfinanzministeriums werden nachfolgend erläutert.

Hintergrund

Nutzt ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, muss dieser geldwerte Vorteil versteuert werden. Die Besteuerung erfolgte bisher einheitlich mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Auf die tatsächliche Anzahl der Fahrten zur Arbeitsstätte kommt es bei dieser typisierten Betrachtung nicht an.

 

Gleich in drei Urteilen bestätigte der Bundesfinanzhof im letzten Jahr seine Rechtsauffassung aus 2008, wonach die Zuschlagsregelung lediglich einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und daher nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Firmenwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat.

 

Wenn der Dienstwagen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an weniger als 180 Tagen im Jahr genutzt wurde, führt die Rechtsprechung zu einem geringeren geldwerten Vorteil.

 

Die 0,03 %-Regelung geht nämlich von der typisierenden Annahme aus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsstätte an 15 Tagen im Monat bzw. an 180 Tagen im Kalenderjahr aufsucht. Bei weniger Fahrten ist eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer günstiger.

Beispiel

Arbeitnehmer A nutzt seinen Dienstwagen an 12 Tagen im Monat für seine Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Die Entfernung beträgt 30 Kilometer, der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs 20.000 EUR.

 

Nach der 0,03 %-Regelung beträgt der monatliche geldwerte Vorteil 180 EUR (20.000 EUR x 30 km x 0,03 %).

 

Erfolgt hingegen eine Einzelbewertung, so ergibt sich ein monatlicher geldwerter Vorteil von 144 EUR (20.000 EUR x 30 km x 12 Fahrten x 0,002 %).

 

Fazit: Durch die Einzelbewertung muss A einen um 36 EUR geringeren geldwerten Vorteil versteuern.

Anwendung der Rechtsprechung bis 2010

Nach dem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2010 in allen offenen Fällen im Veranlagungsverfahren anwendbar. Der bis einschließlich 2010 vorgenommene Lohnsteuerabzug ist jedoch nicht zu ändern. Das bedeutet, dass die Lohnabrechnungen zwar nicht mehr korrigiert werden, der Arbeitnehmer aber die Option hat, die günstigere Rechtslage im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zu nutzen.

Lohnsteuerabzug

Ab 2011 ist die neue Rechtsprechung auch im Lohnsteuerabzugsverfahren anwendbar. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht dazu verpflichtet, die Einzelbewertung bzw. die taggenaue Methode anzuwenden. Der Arbeitgeber muss die Berechnungssystematik vielmehr in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer festlegen. Die Entscheidung muss für jedes Kalenderjahr einheitlich für alle dem Arbeitnehmer überlassenen Dienstwagen erfolgen.

 

Während des Kalenderjahres darf die Methode nicht gewechselt werden. Eine Ausnahme gilt für den Lohnsteuerabzug in 2011. Wurde bisher die 0,03 %-Regelung angewandt, kann während des Kalenderjahres 2011 zur Einzelbewertung gewechselt werden. Ein erneuter Wechsel ist aber auch hier ausgeschlossen.

 

Die taggenaue Berechnung im Lohnsteuerabzugsverfahren ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

 

  • Der Arbeitnehmer muss gegenüber dem Arbeitgeber kalendermonatlich schriftlich erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er den Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat.

 

  • Der Arbeitgeber muss die Erklärungen als Belege zum Lohnkonto aufbewahren.

 

  • Werden mehrere Fahrzeuge überlassen, ist eine fahrzeugbezogene Ermittlung vorzunehmen.

 

Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn für den Lohnsteuerabzug jeweils die Erklärung des Vormonats zugrunde gelegt wird.

 

Beachte: Wird im Lohnsteuerabzugsverfahren die taggenaue Methode angewendet, muss der Arbeitgeber eine jahresbezogene Begrenzung auf 180 Fahrten vornehmen. Eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist ausgeschlossen. Diese Begrenzung bewirkt, dass der jährliche Lohnsteuerabzug aufgrund der taggenauen Methode nicht höher sein kann als bei Anwendung der typisierten 0,03 %-Regelung.

Beispiel

Arbeitnehmer A hat sich mit seinem Arbeitgeber auf die Einzelbewertung verständigt. In den Monaten Januar bis Juni nutzt er den Dienstwagen an jeweils 12 Tagen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Im Zeitraum Juli bis Dezember fährt er jeweils 19 Mal zur Arbeit.

 

Im gesamten Jahr nutzt A den Dienstwagen somit an 186 Tagen (12 x 6 + 19 x 6) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Durch die Begrenzung auf 180 Fahrten pro Jahr, muss der Arbeitgeber im Dezember nicht 19 Fahrten, sondern lediglich 13 Fahren zugrunde legen (12 x 6 + 19 x 5 + 13 = 180).

Veranlagung

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist der Arbeitnehmer nicht an die bei der Erhebung der Lohnsteuer gewählte Methode gebunden.

 

Hat der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil z.B. aus Gründen der Arbeitserleichterung nach der 0,03 %-Regelung ermittelt, kann der Arbeitnehmer bei der Erstellung seiner Einkommensteuerklärung die Einzelbewertung wählen. Diese Methode muss er aber einheitlich für alle ihm überlassenen Dienstfahrzeuge für das gesamte Kalenderjahr anwenden.

 

Darüber hinaus muss er darlegen, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) der Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wurde. Ferner ist die Anwendung der 0,03 %-Regelung durch den Arbeitgeber und die Höhe des Zuschlags durch geeignete Belege (z.B. Gehaltsabrechnung, Bescheinigung des Arbeitgebers) nachzuweisen (BMF-Schreiben vom 1.4.2011, Az. IV C 5 - S 2334/08/10010; BFH-Urteile vom 22.9.2010, Az. VI R 54/09, Az. VI R 55/09, Az. VI R 57/09).



 

Für Arbeitnehmer

 

Verpflegungspauschale: Bei Fahrtätigkeit gilt keine Drei-Monats-Frist

Der Bundesfinanzhof kam unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass die Drei-Monats-Frist bei einer Fahrtätigkeit nicht gilt. Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit sind nur bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte auf die ersten drei Monate beschränkt. Bei der Tätigkeit auf einem Schiff oder einem Fahrzeug liegt jedoch keine Tätigkeitsstätte in diesem Sinne vor (BFH-Urteil vom 24.2.2011, Az. VI R 66/10).



 

Termine

 

Steuertermine für den Monat Juli

Abgabetermin

für den Termin 11.7.2011 = 11.7.2011 (UStVA, LStAnm)

Zahlungstermin

bei Barzahlung

für den Termin 11.7.2011 = 11.7.2011 (UStVA, LStAnm)

 

bei Scheckzahlung

für den Termin 11.7.2011 = 8.7.2011 (UStVA, LStAnm)

Zahlungs-Schonfrist

bei Überweisungen

für den Termin 11.7.2011 = 14.7.2011 (UStVA, LStAnm)

Verbraucherpreisindex (BRD)

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

 

4/10

9/10

12/10

4/11

+ 1,0 %

+ 1,3 %

+ 1,7 %

+ 2,4 %

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