Mandanteninformation Ausgabe Juli 2011
Auch die Ausgabe Juli 2011 informiert Sie wieder über die wichtigsten steuerlichen und wirtschaftlichen Entscheidungen bzw. Gesetzesänderungen.
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 7/2011:
Für alle Steuerpflichtigen
- Rückforderung von Riester-Vergünstigungen: Nachträgliche Eigenbeiträge sollen Zulagen retten
Für Vermieter
- Vermietungsabsicht an nahe Angehörige ist konkret nachzuweisen
Für Kapitalanleger
- Erstattungszinsen: Bundesfinanzhof muss über die Steuerpflicht erneut entscheiden
- Daten auf angekauften Banken-CDs dürfen verwertet werden
Für Unternehmer
- Lieferanten von Mobilfunkgeräten müssen ab 1.7.2011 das Reverse-Charge-Verfahren beachten
- Nichtzuordnung des Wirtschaftsguts: Abzug der Vorsteuer aus laufenden Kosten dennoch möglich
Für GmbH-Gesellschafter
- Unterjähriger Beteiligungsverkauf: Finanzgerichte sprechen sich für Verlustverrechnung aus
Für Arbeitgeber
- Minijobs: Durch Tankgutscheine wird die 400-EUR-Grenze nicht überschritten
Für Arbeitnehmer
- Änderung eines bestandskräftigen Bescheides wegen fehlerhafter Datenübertragung ist zulässig
- Doppelte Haushaltsführung: Zum Nachweis des Lebensmittelpunkts in der Erstwohnung
Für Aufsichtsratsmitglieder
- Zahlungen für Dienstverpflichtungen außerhalb der Aufsichtsratstätigkeit sind vorher zu genehmigen
Termine
- Steuertermine für den Monat August
Für alle Steuerpflichtigen
Rückforderung von Riester-Vergünstigungen: Nachträgliche Eigenbeiträge sollen Zulagen retten
Das Bundeskabinett hat am 4.5.2011 den Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften beschlossen. Damit reagiert die Bundesregierung u.a. auf Fälle, in denen gezahlte Riester-Zulagen zurückgefordert werden, weil Riester-Sparer unwissentlich oder aus Versehen keinen Eigenbeitrag geleistet haben.
Kern des Problems ist der schleichende Übergang von der mittelbaren in die unmittelbare Zulageberechtigung.
Beispiel: Mittelbar zulageberechtigt ist beispielsweise eine Frau, die nicht berufstätig ist und deren Ehegatte einen Riester-Vertrag hat. Für ihren eigenen Riester-Vertrag muss sie keine Eigenbeiträge einzahlen. Wird die Frau jedoch rentenversicherungspflichtig, z.B. nach der Geburt ihres Kindes, ist sie selbst unmittelbar zulageberechtigt und muss einen Eigenbeitrag von mindestens 60 EUR einzahlen. Ohne Einzahlung fordert die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen die Zulagen wieder zurück.
Kommt es zu der Gesetzesänderung, hat das Bundesfinanzministerium angekündigt, derartige Fälle großzügig zu behandeln. Folgende Vorgehensweise ist geplant:
- Riester-Sparer werden darüber informiert, dass und wie sie ihre - oft geringen - Eigenbeiträge nachzahlen und so die volle Zulage (wieder) erhalten können. Sie müssen lediglich die Beiträge auf ihren Riester-Vertrag einzahlen und ihrem Anbieter Bescheid geben, für welche Jahre diese Zahlungen bestimmt sind. Die Zulagenstelle wird die zurückgeforderte Zulage automatisch auf den Riester-Vertrag zurückzahlen.
Für die Zukunft soll das Problem dadurch gelöst werden, dass ab 2012 alle Riester-Sparer einen Eigenbeitrag von mindestens 60 EUR im Jahr auf ihren Vertrag einzahlen müssen, um die volle Zulage zu erhalten (Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften, Regierungsentwurf vom 4.5.2011; Mitteilung des BMF vom 4.5.2011).
Für Vermieter
Vermietungsabsicht an nahe Angehörige ist konkret nachzuweisen
Zu den vertraglichen Hauptpflichten eines Mietvertrags gehört insbesondere die Entrichtung des vereinbarten Mietzinses. Dabei ist es nicht zwingend notwendig, dass dieser in Geld bezahlt wird, er kann auch in Dienstleistungen bestehen.
In einem vom Finanzgericht Hessen entschiedenen Fall hatte der Sohn mehrmals kundgetan, dass die Vermietung an seine Eltern unentgeltlich erfolgt. Erstmals im Einspruchsverfahren hatte er behauptet, dass er von seinem Vater einen Mietzins in Form von nennenswerten Dienstleistungen erhalten habe. Für das Finanzgericht wirkten diese Aussagen jedoch wenig überzeugend. Da der Tatbestand der Einkünfteerzielung nicht erfüllt war, konnten die Werbungskostenüberschüsse bei der Einkommensteuerfestsetzung schließlich nicht berücksichtigt werden.
Praxishinweise
An Vertragsverhältnisse zwischen einander nahestehenden Personen stellt die Rechtsprechung erhöhte Anforderungen. Die Vertragsverhältnisse sind steuerlich nämlich nur dann anzuerkennen, wenn die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung einem Fremdvergleich standhält.
Zwar schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen (etwa im Bereich der Nebenabreden) die steuerrechtliche Anerkennung eines Mietvertrags aus, jedoch müssen die mietvertraglichen Hauptpflichten von den Vertragsparteien klar und eindeutig vereinbart und entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt worden sein.
Soll die Miete durch Arbeitsleistung beglichen werden, ist es nach der Entscheidung des Finanzgerichts Hessen u.a. erforderlich, dass über den Wert der wechselseitigen Ansprüche (Mietzins einerseits und Arbeitsentgelt andererseits) von vornherein eindeutige Vereinbarungen und über die Verrechnung der Ansprüche entsprechende Aufzeichnungen vorliegen (FG Hessen, Urteil vom 27.10.2010, Az. 3 K 646/06, 3 K 2511/06, rkr.).
Für Kapitalanleger
Erstattungszinsen: Bundesfinanzhof muss über die Steuerpflicht erneut entscheiden
Wer auf eine Steuererstattung lange warten muss, erhält auch Zinsen vom Finanzamt. Der Zinslauf beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist; er endet mit Bekanntgabe des Bescheides. Nach der Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2010 gehören diese Zinsen in allen offenen Fällen zu den Kapitalerträgen.
Hintergrund: Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurde die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ausgehebelt. Dieser hatte entschieden, dass Erstattungszinsen nicht zu versteuern sind, da Nachzahlungszinsen ihrerseits nicht abzugsfähig sind.
Hinweis: Ob diese gesetzliche Regelung rechtmäßig ist und auch noch rückwirkend angewendet werden darf, wird nun erneut der Bundesfinanzhof klären müssen. In geeigneten Fällen sollte unter Verweis auf die anhängigen Revisionen Einspruch eingelegt werden. Bis zur Entscheidung durch den Bundesfinanzhof kann das Verfahren ruhen (FG Münster, Urteil vom 16.12.2010, Az. 5 K 3626/03 E, Rev. BFH Az. VIII R 1/11; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.1.2010, Az. 10 K 2720/09, Rev. BFH Az. VIII R 36/10).
Daten auf angekauften Banken-CDs dürfen verwertet werden
Nach einem Beschluss des Finanzgerichts Köln bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Verwaltung angekaufte ausländische Bankdaten bei der Besteuerung verwenden darf. Das Finanzgericht stützt sich dabei insbesondere auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2010, wonach entsprechende Informationen im Steuerstrafverfahren verwertbar sind und Ermittlungen der Steuerfahndung rechtfertigen können.
Hinweis: Durch den Beschluss hat erstmals ein Finanzgericht die Verwertung angekaufter ausländischer Bankdaten im Besteuerungsverfahren bestätigt (FG Köln, Beschluss vom 15.12.2010, Az. 14 V 2484/10; BVerfG vom 9.11.2010, Az. 2 BvR 2101/09).
Für Unternehmer
Lieferanten von Mobilfunkgeräten müssen ab 1.7.2011 das Reverse-Charge-Verfahren beachten
Um Umsatzsteuerausfälle zu verhindern, hat der Gesetzgeber in jüngster Zeit vermehrt den Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens, also die Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger, ausgedehnt. Mit Wirkung ab dem 1.7.2011 wurde nunmehr eine weitere Fallgruppe hinzugefügt, die insbesondere von Lieferanten von Mobilfunkgeräten zu beachten ist.
Im Detail betrifft die Neuregelung die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand. Bei den integrierten Schaltkreisen handelt es sich meist um hochwertige Bauteile von EDV-Geräten; z.B. Mikroprozessoren und Zentraleinheiten. Die bauteilebezogene Abgrenzung dürfte in der Praxis indes noch zu Problemen führen.
Um Kleinlieferungen nicht mit der Neuregelung zu belasten, wurde eine Umsatzgrenze von mindestens 5.000 EUR aufgenommen. Nach der Gesetzesbegründung ist dabei „auf alle im Rahmen eines zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgangs gelieferten Gegenstände der genannten Art“ abzustellen, um Manipulationen z.B. durch Aufspalten der Rechnungsbeträge zu unterbinden. Demzufolge kommt es also auf den Betrag der Endrechnung und nicht auf den Betrag in einer - etwaigen - Anzahlungsrechnung an. Auch nachträgliche Entgeltminderungen werden ausgeblendet, um eine einfache Handhabung zu gewährleisten.
Die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft greift allerdings nur dann, wenn der Leistungsempfänger selbst ein Unternehmer ist. Bei Lieferungen an Nichtunternehmer - insbesondere also im typischen Einzelhandel - bleibt es demnach unabhängig vom Rechnungsbetrag bei der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers.
Hinweis: Ist die Neuregelung anzuwenden, darf der Unternehmer in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Er muss stattdessen auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen. Beim Leistungsempfänger fallen die Steuerschuld und der Vorsteuerabzug zusammen (Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen, Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, Drs. 242/11 vom 6.5.2011).
Nichtzuordnung des Wirtschaftsguts: Abzug der Vorsteuer aus laufenden Kosten dennoch möglich
Der Bundesfinanzhof hat aktuell klargestellt, dass der Vorsteuerabzug aus laufenden Gebäudekosten - soweit sie mit besteuerten Umsätzen zusammenhängen - auch dann möglich ist, wenn die Immobilie nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet wurde.
Hat der Unternehmer z.B. wegen einer nichtunternehmerischen Gebäudenutzung keine Zuordnung zum Unternehmensvermögen im Erwerbs- oder Errichtungsjahr vorgenommen, kann nach dem aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofs aber zumindest die Vorsteuer aus den laufenden Kosten beansprucht werden.
Praxishinweise
Auch der Vorsteuerabzug aus laufenden Kfz-Kosten hängt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht von der Zuordnung des Fahrzeugs zum Unternehmensvermögen ab.
Ist beim Erwerb des Kfz bereits absehbar, dass die Umsatzsteuer auf die Privatnutzung und den späteren Veräußerungs- oder Entnahmeerlös den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung übersteigt, sollte der Pkw nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden.
Dies gilt insbesondere für Kfz, die ohne Vorsteuerabzug, also z.B. „von privat“ erworben wurden. Bei diesen kommt es allerdings nur beim Verkauf, nicht jedoch bei der Entnahme zur Umsatzbesteuerung (BFH, Beschluss vom 10.2.2011, Az. XI B 98/10; BFH-Urteil vom 28.2.2002, Az. V R 25/96).
Für GmbH-Gesellschafter
Unterjähriger Beteiligungsverkauf: Finanzgerichte sprechen sich für Verlustverrechnung aus
Kapitalgesellschaften können Verlustvorträge grundsätzlich nicht mehr nutzen, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % des Anteilsbesitzes auf einen Erwerber übergehen (quotaler Untergang bei über 25 % bis 50 %). Ungeklärt ist, wie die Verlustverrechnung bei einem unterjährigen Anteilseignerwechsel durchzuführen ist. Ein positives Signal haben das Finanzgericht Münster und das Finanzgericht Hessen gesetzt. Danach gilt die Verlustabzugsbeschränkung nicht für Gewinne des laufenden Wirtschaftsjahres, die bis zum Beteiligungsverkauf angefallen sind.
Die Problemstellung soll an dem folgenden Beispiel verdeutlicht werden:
Zum 31.12.2009 verfügt die A-GmbH über einen Verlustvortrag in Höhe von 100.000 EUR. Am 30.9.2010 veräußert der Alleingesellschafter A seine Anteile an den neuen Gesellschafter B. Auf den 30.9.2010 stellt A einen Zwischenabschluss auf, der einen Gewinn von 100.000 EUR ausweist.
Strittig ist nun, ob der Verlustvortrag mit dem Gewinn verrechnet werden kann oder ob der Verlust infolge des schädlichen Beteiligungserwerbs untergeht.
Ansicht der Finanzverwaltung
Im Ergebnis behandelt die Verwaltung anteilige Gewinne und Verluste profiskalisch unterschiedlich:
- Erfolgt der schädliche Beteiligungserwerb während des laufenden Wirtschaftsjahres, unterliegt ein bis zu diesem Zeitpunkt erzielter Verlust der Verlustabzugsbeschränkung. Demzufolge gehen sowohl der Verlustvortrag als auch der anteilige unterjährige Verlust des bisherigen Anteilseigners unter.
Beachte: Der Verlust des Wirtschaftsjahres, in dem das schädliche Ereignis eingetreten ist, wird von der Verwaltung grundsätzlich zeitanteilig aufgeteilt. Die Kapitalgesellschaft kann jedoch auch eine wirtschaftlich begründete andere Aufteilung (z.B. durch einen Zwischenabschluss) vornehmen.
- Wird bis zum Beteiligungserwerb hingegen ein Gewinn erzielt, soll der bisherige Anteilseigner diesen nicht mit seinem Verlustvortrag verrechnen können, da der Gewinn bereits dem neuen Anteilseigner wirtschaftlich zuzurechnen sein soll.
In Bezug auf das Beispiel hat diese Sichtweise zur Konsequenz, dass der Verlustvortrag von 100.000 EUR vollständig untergeht und der Gewinn somit voll zu versteuern ist.
Rechtsprechung der Finanzgerichte
Das Finanzgericht Münster vertritt eine andere Meinung als die Verwaltung und stellt dabei auf den Sinn und Zweck der Regelung zum Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften sowie die Gesetzesbegründung ab, wonach die in früherer Zeit erwirtschafteten Verluste für das neue wirtschaftliche Engagement unberücksichtigt bleiben sollen. Demzufolge wird nur der Verlustabzug für einen nach dem schädlichen Anteilseignerwechsel entstandenen Gewinn ausgeschlossen. Mit einem bis zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs entstandenen Gewinn kann der Verlustvortrag noch verrechnet werden.
Auch das Finanzgericht Hessen hat sich in einem aktuellen Beschluss gegen die Verwaltungsmeinung gestellt. Für das Finanzgericht Hessen ist eine konsequente Umsetzung des Verlustverrechnungsverbots nämlich nur dann gewährleistet, wenn die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erwirtschafteten Gewinne und Verluste miteinander verrechnet werden können.
Praxishinweis
In geeigneten Fällen sollte gegen eine unterbliebene Verlustverrechnung Einspruch eingelegt werden. Da gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Münster die Revision anhängig ist, kann das Verfahren ruhen. Zum Nachweis eines bis zum Anteilseignerwechsel angefallenen anteiligen Gewinns bietet es sich an, einen Zwischenabschluss aufzustellen.
Das Finanzgericht Hamburg ist sogar darüber hinaus der Auffassung, dass die Versagung der Verlustverrechnung bei einem Gesellschafterwechsel insgesamt verfassungswidrig ist und hat diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Beachte: In diesem Punkt besteht allerdings Uneinigkeit zwischen den Finanzgerichten. Für das Finanzgericht Sachsen ist es nämlich verfassungskonform, dass der Verlustabzug bei einem Anteilseignerwechsel von mehr als 50 % entfällt (FG Münster, Urteil vom 30.11.2010, Az. 9 K 1842/10 K, Rev. unter BFH Az. I R 14/11; FG Hessen, Beschluss vom 7.10.2010, Az. 4 V 1489/10; FG Hamburg, Beschluss vom 4.4.2011, Az. 2 K 33/10; FG Sachsen, Urteil vom 16.3.2011, Az. 2 K 1869/10; BMF-Schreiben vom 4.7.2008, Az. IV C 7 - S 2745 a/08/10001, Rz. 31 ff.).
Für Arbeitgeber
Minijobs: Durch Tankgutscheine wird die 400-EUR-Grenze nicht überschritten
Werden die formalen Voraussetzungen eingehalten, handelt es sich bei einem Tankgutschein um einen Sachbezug, auf den die 44-EUR-Freigrenze anzuwenden ist. Das heißt: Die 400-EUR-Grenze wird mit einem Tankgutschein von bis zu 44 EUR nicht überschritten.
Hinweis: Nicht zulässig wäre es, den Monatsverdienst eines Minijobbers um 44 EUR zu kürzen und anstelle dessen einen Tankgutschein zu gewähren. Denn der Sachbezug ist nur dann lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Hintergrund
Der Bundesfinanzhof hatte sich jüngst mit der Frage beschäftigt, ob es sich bei Tankkarten, Benzin- und Geschenkgutscheinen um Barlohn oder eine Sachzuwendung handelt. Die Kernaussagen in Kürze:
- Entscheidungserheblich ist, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf Grundlage der arbeitsrechtlichen Vereinbarung beanspruchen kann - Geld oder eine Sache. Kann der Arbeitnehmer nur die Sache selbst beanspruchen, liegen Sachbezüge vor. Unerheblich ist dann, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber bezieht oder auf Kosten des Arbeitgebers von einem Dritten.
- Hat der Arbeitnehmer dagegen auch einen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm anstelle der Sache den Barwert auszahlt, liegen selbst dann keine Sachbezüge vor, wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet (BFH-Urteile vom 11.11.2010, Az. VI R 27/09, Az. VI R 41/10, Az. VI R 40/10, Az. VI R 21/09, Az. VI R 26/08).
Für Arbeitnehmer
Änderung eines bestandskräftigen Bescheides wegen fehlerhafter Datenübertragung ist zulässig
Der Einkommensteuerbescheid wird grundsätzlich bestandskräftig, wenn die Einspruchsfrist von einem Monat abgelaufen ist. Etwaige Änderungen sind dann nur noch unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich. Eine Änderungsmöglichkeit besteht beispielsweise, wenn - wie im Fall des Finanzgerichts Münster - eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt.
Im Streitfall erklärte ein Ehepaar in seiner Steuererklärung den Arbeitslohn in zutreffender Höhe und fügte zum Nachweis die Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitgeber bei. Den erklärten Arbeitslohn berücksichtigte das Finanzamt allerdings nicht, sondern orientierte sich ohne inhaltliche Überprüfung an den zu niedrigen Werten, die die Arbeitgeber elektronisch übermittelt hatten.
Bei einer Routineprüfung bemerkte das Finanzamt, dass es auf fehlerhaft übermittelte Daten zurückgegriffen bzw. nicht übermittelte Steuerdaten außer Acht gelassen hatte. Infolgedessen berichtigte das Finanzamt die Steuerfestsetzung zulasten der Eheleute wegen offenbarer Unrichtigkeiten - zu Recht, wie das Finanzgericht Münster befand. Die ungeprüfte Übernahme der fehlerhaft übermittelten Daten sei nämlich ein rein mechanischer Fehler, der eine Berichtigung des Einkommensteuerbescheides ermöglicht.
Hinweis: Anders wäre der Fall zu lösen gewesen, wenn ein Rechtsirrtum des Sachbearbeiters vorgelegen hätte. Ein bewusstes Abweichen von den erklärten Angaben lag aber nicht vor (FG Münster, Urteil vom 24.2.2011, Az. 11 K 4239/07 E).
Doppelte Haushaltsführung: Zum Nachweis des Lebensmittelpunkts in der Erstwohnung
Wohnt der Arbeitnehmer gemeinsam mit seinem Partner in der Zweitwohnung am Beschäftigungsort, muss er nachweisen, dass sein Mittelpunkt der Lebensführung weiterhin in der Erstwohnung liegt und der zweite Haushalt nur beruflichen Zwecken dient. Gelingt dieser Nachweis nicht, wird eine steuerbegünstigte doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt.
Die Vorlage einer Meldebescheinigung reicht nicht aus, weil sie nichts über die tatsächlichen Wohnverhältnisse aussagt. Benötigt werden Beweismittel, wie z.B. Arzt- und Einkaufsrechnungen vom Wohnort und Zeugenaussagen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.10.2010, Az. 5 K 5230/07).
Für Aufsichtsratsmitglieder
Zahlungen für Dienstverpflichtungen außerhalb der Aufsichtsratstätigkeit sind vorher zu genehmigen
Soll ein Aufsichtsratsmitglied durch den Vorstand Zahlungen für Dienstverpflichtungen außerhalb seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat erhalten, muss der Gesamtaufsichtsrat vorher zustimmen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. weist darauf hin, dass die Zahlung auch dann pflichtwidrig bleibt, wenn sie vom Gesamtaufsichtsrat nachträglich genehmigt wird. Dadurch soll verhindert werden, dass das Aufsichtsratsmitglied als Mitglied des Kontrollgremiums vom Vorstand beeinflusst wird (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.2.2011, Az. 5 U 30/10).
Termine
Steuertermine für den Monat August
Abgabetermin
für den Termin 10.8.2011 = 10.8.2011 (UStVA, LStAnm)
Zahlungstermin
bei Barzahlung
für den Termin 10.8.2011 = 10.8.2011 (UStVA, LStAnm)
für den Termin 15.8.2011* = 15.8.2011* (GewStVz, GrundStVz)
bei Scheckzahlung
muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen
Zahlungs-Schonfrist
bei Überweisungen
für den Termin 10.8.2011 = 15.8.2011* (UStVA, LStAnm)
für den Termin 15.8.2011* = 18.8.2011* (GewStVz, GrundStVz)
* In Bayern (bei Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung) und im Saarland jeweils einen Tag später.
Verbraucherpreisindex (BRD)
(Veränderung gegenüber Vorjahr)
5/10 | 10/10 | 1/11 | 5/11 |
+ 1,2 % | + 1,3 % | + 2,0 % | + 2,3 % |


