Mandanteninformation Ausgabe März 2011
Mandanteninformation Ausgabe März 2011
Auch die Ausgabe März 2011 informiert Sie wieder über die wichtigsten steuerlichen und wirtschaftlichen Entscheidungen bzw. Gesetzesänderungen.
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 3/2011:
Für alle Steuerpflichtigen
- Darlehen zwischen Angehörigen: Steuergestaltung ist an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft
- Beseitigung von Hausschwamm absetzbar
Für Kapitalanleger
- Steuerfrei vereinnahmte Stückzinsen müssen nachversteuert werden
Für Unternehmer
- Vorsicht bei Fragebögen anlässlich einer Betriebsprüfung
- Erweiterung des Reverse-Charge-Verfahrens: Praktische Erleichterungen durch Finanzverwaltung
Für GmbH-Gesellschafter
- Umsatztantieme stellt in der Regel eine verdeckte Gewinnausschüttung dar
Für GmbH-Geschäftsführer
- Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger reicht nicht immer aus
Für Arbeitgeber
- Keine Erhöhung des pauschalen Nutzungswerts bei nachträglichem Einbau einer Flüssiggasanlage
- Dienstwagen: 0,03 %-Regel greift nicht immer
Für Arbeitnehmer
- Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR soll bereits für 2011 gelten
- Tarifermäßigte Besteuerung: Teilabfindung von 5 % in einem Jahr ist unschädlich
Termine
- Steuertermine für den Monat April
Zum Anfang
Für alle Steuerpflichtigen
Darlehen zwischen Angehörigen: Steuergestaltung ist an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft
Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen sind in der Praxis ein beliebtes Instrument zur Einkommensverlagerung. Damit die Steuergestaltung gelingt, müssen jedoch zahlreiche Spielregeln eingehalten werden. Welche das sind, verdeutlicht das Bundesfinanzministerium in einem umfangreichen Schreiben.
Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen unterliegen hinsichtlich ihrer steuerlichen Wirksamkeit einer besonders strengen Prüfung durch die Finanzverwaltung. Nach der Abgabenordung sind nahe Angehörige z.B. Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder) und Geschwister.
Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen, insbesondere zwischen Eltern (Darlehensnehmer) und Kindern (Darlehensgeber) sind eine legitime Möglichkeit, um Steuern zu sparen und Zinsen an die Kinder statt an die Bank zu zahlen.
Die Gestaltung macht Sinn, wenn die Zinsen bei den Eltern als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind. Das Kind muss die Darlehenszinsen zwar als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern. Der Sparer-Pauschbetrag (801 EUR) und Tarifvorteile führen aber häufig zu erheblichen Steuerersparnissen.
Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung
Generelle Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung ist, dass der Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam geschlossen worden ist, anschließend tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird und in Inhalt und Durchführung einem Fremdvergleich standhält. Insoweit bestehen also keine Unterschiede zu Arbeits- und Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen.
Merke: Bei Verträgen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, die keine Arbeitsverträge sind, ist grundsätzlich ein Ergänzungspfleger zu bestellen.
Besonders wichtig für die Anerkennung eines Kredits ist seine tatsächliche Durchführung. Die Angehörigen müssen dabei eine Trennung der Vermögens- und Einkunftsbereiche gewährleisten. Hierzu muss während der gesamten Vertragsdauer eine klare Abgrenzung von einer Unterhaltsgewährung oder einer verschleierten Schenkung der Kreditzinsen bestehen.
Prüfung des Fremdvergleichs
Es steht Angehörigen grundsätzlich frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie für sie steuerlich möglichst günstig sind. Das Vereinbarte muss jedoch dem entsprechen, was fremde Dritte üblicherweise vereinbaren würden. Vergleichsmaßstab sind die Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind. Das setzt insbesondere voraus, dass
- eine Vereinbarung über die Laufzeit und über die Art und Weise der Rückzahlung des Darlehens getroffen worden ist,
- die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet werden und
- der Rückzahlungsanspruch ausreichend besichert ist (z.B. dingliche Absicherung durch Hypothek oder Grundschuld).
Hinweis: Die Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass der Rückzahlungsanspruch aus einem langfristigen Darlehen zwischen nahen Angehörigen ausreichend besichert sein muss. Dieses aus dem Fremdvergleich abgeleitete generelle Erfordernis wird durch einen konkreten Fremdvergleich im jeweiligen Einzelfall überlagert.
Die Verwaltung stellt in ihrem Schreiben klar, dass ein Darlehensvertrag zwischen volljährigen, voneinander wirtschaftlich unabhängigen Angehörigen steuerlich anerkannt werden kann, wenn der Vertrag zwar nicht in allen Punkten dem Fremdvergleich standhält, die Darlehensmittel aus Anlass der Herstellung oder Anschaffung von Vermögensgegenständen ansonsten aber bei einem fremden Dritten hätten aufgenommen werden müssen. Bei einem Bau- oder Anschaffungsdarlehen ist eine steuerliche Anerkennung in diesen Fällen somit regelmäßig auch ohne Besicherung möglich.
Hinweis: Wirtschaftlich voneinander unabhängige Personen sind solche, die eigene ausreichende Einkunftsquellen haben, um den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Wirtschaftlich abhängig (von dem Einkommen der unterhaltsverpflichteten Eltern) ist hingegen z.B. der volljährige studierende Sohn ohne eigene ausreichende Einkunftsquellen.
Zivilrechtliche Unwirksamkeit
Die Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formerfordernisse führt nicht allein und ausnahmslos zur steuerlichen Nichtanerkennung des Vertrags. Sie ist aber ein besonderes Indiz gegen den vertraglichen Bindungswillen.
Der Gegenbeweis gelingt, wenn die Vertragspartner zeitnah nach dem Auftauchen von Zweifeln an der zivilrechtlichen Wirksamkeit alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben und ihnen die Unwirksamkeit nicht anzulasten ist. Dann ist ein zunächst formunwirksamer Vertrag zwischen nahen Angehörigen ausnahmsweise von vornherein steuerlich anzuerkennen.
Kombination von Schenkung und Kreditgewährung
Ist ein Geldgeschenk von der Bedingung abhängig, dass der erhaltene Betrag wieder in Form eines Darlehens zurückfließen muss, wird diese Vereinbarung steuerlich nicht anerkannt. Es handelt sich daher weder um eine Schenkung noch um eine Kreditgewährung. Die Schuldzinsen dürfen dann nicht als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten abgezogen werden.
Die Finanzverwaltung geht von einer unwiderlegbaren Vermutung für die Abhängigkeit zwischen Schenkung und Darlehen insbesondere in folgenden Fällen aus:
- Die Vereinbarungen von Schenkung und Darlehen erfolgen in ein und derselben Urkunde.
- Es handelt sich um eine Schenkung unter der Auflage der Rückgabe als Darlehen.
- Die Schenkung wird unter der aufschiebenden Bedingung der Rückgabe als Darlehen ausgesprochen.
Eine Abhängigkeit zwischen Schenkung und Darlehen ist hingegen nicht allein deshalb zu vermuten, weil die Vereinbarung von Schenkung und Darlehen zwar in mehreren Urkunden, aber innerhalb kurzer Zeit erfolgt ist. Bei der Beurteilung müssen vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.
Hinweis: Es sollte darauf geachtet werden, dass Schenkung und Darlehen sachlich und zeitlich unabhängig voneinander vorgenommen werden. Der Schenkende muss endgültig, tatsächlich und rechtlich entreichert und der Empfänger entsprechend bereichert sein. Eine nur vorübergehende oder formale Vermögensverschiebung reicht nicht aus (BMF-Schreiben vom 23.12.2010, Az. IV C 6 - S 2144/07/ 10004).
Zum Anfang
Beseitigung von Hausschwamm absetzbar
Aufwendungen für die Beseitigung von Hausschwamm können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, so das Finanzgericht Niedersachsen.
Begründung: Bei dem Befall einer Wohnung mit Hausschwamm handelt es sich um einen besonderen Schicksalsschlag, der nicht von der allgemeinen Lebensführung erfasst wird und damit steuerlich zu berücksichtigen ist. Da gegen das Urteil die Revision anhängig ist, muss letztlich der Bundesfinanzhof entscheiden (FG Niedersachsen, Urteil vom 17.8.2010, Az. 12 K 10270/09, Rev. BFH Az. VI R 70/10).
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Für Kapitalanleger
Steuerfrei vereinnahmte Stückzinsen müssen nachversteuert werden
Ob Stückzinsen in bestimmten Fällen steuerfrei vereinnahmt werden können, war seit Einführung der Abgeltungsteuer strittig. Die Finanzverwaltung hatte sich stets dagegen ausgesprochen, was sich schließlich im Jahressteuergesetz 2010 niedergeschlagen hat. Konsequenz: Die in 2009 und 2010 steuerfrei vereinnahmten Stückzinsen müssen nachversteuert werden.
Der Streit, ob vereinnahmte Stückzinsen steuerpflichtig sind, bezieht sich auf die Fälle, in denen festverzinsliche Wertpapiere vor 2009 angeschafft und außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist in 2009 oder 2010 veräußert wurden. Aufgrund einer gesetzlichen Regelungslücke wurde in der Literatur die Meinung vertreten, solche Stückzinsen könnten steuerfrei vereinnahmt werden. Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurde nun „klargestellt“, dass Stückzinsen in jedem Fall steuerpflichtig sind.
Gesonderte Steuerbescheinigungen
Da die Kreditinstitute in den vorgenannten Fällen in 2009 und 2010 keinen Steuereinbehalt vorgenommen hatten, sind die Erträge in der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen.
Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums regelt, dass die Banken gesonderte Steuerbescheinigungen über die steuerfrei vereinnahmten Stückzinsen erstellen müssen. Die Steuerbescheinigungen sind den Steuerpflichtigen bis zum 30.4.2011 zuzusenden. Das amtliche Muster für die Steuerbescheinigung enthält Hinweise, wie der Steuerpflichtige vorzugehen hat:
- Wurden die Stückzinsen bereits angegeben, bedarf es keiner weiteren Erklärung des Steuerpflichtigen.
- Sofern noch keine Steuererklärung abgegeben worden ist, sind die Stückzinsen in die Anlage KAP einzutragen. Die Steuerbescheinigung ist der Steuererklärung beizufügen.
- Sollte die Veranlagung bereits erfolgt sein, muss die Anlage KAP nicht berichtigt werden. Es reicht aus, die Steuerbescheinigung einzureichen und einen formlosen Antrag zu stellen, dass die bescheinigten Stückzinsen zu berücksichtigen sind.
Hinweis: Zu der Frage, ob das Jahressteuergesetz 2010 wirklich nur klarstellenden Charakter hat oder ob es sich vielmehr um einen rückwirkenden (unzulässigen) Steuertatbestand handelt, ist beim Finanzgericht Münster ein Musterverfahren anhängig. Nach Auskunft der Oberfinanzdirektion Münster bestehen keine Bedenken, Einspruchsverfahren ruhend zu stellen, sofern der Einspruch auf das anhängige Verfahren gestützt wird (BMF-Schreiben vom 16.12.2010, Az. IV C 1 - S 2401/10/10005; Klageverfahren FG Münster, Az. 2 K 3644/10; OFD Münster vom 2.2.2011, Kurzinformation Nr. 3/2011).
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Für Unternehmer
Vorsicht bei Fragebögen anlässlich einer Betriebsprüfung
Seit geraumer Zeit verschickt die Finanzverwaltung vor Beginn einer Betriebsprüfung Fragebögen, die dem Prüfer zum Prüfungsbeginn vollständig ausgefüllt vorgelegt werden sollen. Dabei handelt es sich u.a. um Fragen zu Erlösstrukturen und Kostenkalkulationen, also um betriebswirtschaftliche Fragen, die dem Betriebsinhaber nicht immer vollständig bekannt sein dürften.
Der Steuerberaterverband Westfalen-Lippe weist aktuell darauf hin, dass unrichtige Antworten steuerliche Auswirkungen haben können. Die Ergebnisse rechtfertigen nämlich Hinzuschätzungen auf Basis der Angaben des Unternehmers.
Praxishinweis
Die Empfehlung des Steuerberaterverbands Westfalen-Lippe: Es sollten nur Fragen beantwortet werden, bei denen eine richtige Antwort gegeben werden kann. Fragen, bei denen es um Vermutungen und Schätzungen geht, sollten nicht beantwortet werden, da die gesetzliche Auskunftspflicht nur auf die Mitteilung von Wissen und Tatsachen beruht. In geeigneten Fällen kann es sich anbieten, Einspruch einzulegen und die rechtliche Zulässigkeit überprüfen zu lassen. Ein Mustereinspruch kann unter www.stbv.de (Praxishilfen/Downloads) heruntergeladen werden (Steuerberaterverband Westfalen-Lippe e.V., Mitteilung in den Verbandsnachrichten (Dezember 2010)).
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Erweiterung des Reverse-Charge-Verfahrens: Praktische Erleichterungen durch Finanzverwaltung
Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurde der Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens, das die Verlagerung der Umsatzsteuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger regelt, ab 2011 u.a. um folgende Punkte erweitert:
- Lieferung von Gegenständen, die in der Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz aufgeführt sind (z.B. Industrie-schrott, Altmetalle und sonstige Abfallstoffe),
- bestimmte Lieferungen von Gold,
- Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen, wenn der Leistungsempfänger selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt.
Mit zwei Schreiben sorgt die Verwaltung nun für eine praktikable Umsetzung.
Reinigen von Gebäuden: Bei dem Kriterium der Nachhaltigkeit gilt eine Grenze von 10 %. D.h. ein Leistungsempfänger erbringt nur dann nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen, wenn er im vorangegangenen Kalenderjahr Gebäudereinigungsleistungen erbracht hat, die mehr als 10 % der Summe seiner Umsätze ausgemacht haben. Daneben ist davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt, wenn er dem leistenden Unternehmer einen im Zeitpunkt des Umsatzes gültigen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG vorlegt.
Nichtbeanstandungsregel: Für Schrott- und Abfalllieferungen, Gebäudereinigungsleistungen sowie für die Lieferung von Gold gilt eine Nichtbeanstandungsregel. Danach wird die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens nicht beanstandet, wenn sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben. Die Nichtbeanstandung ist jedoch davon abhängig, dass sich beide Vertragspartner über die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens einig waren und der Umsatz vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wurde (BMF-Schreiben vom 4.1.2011, Az. IV D 3 - S 7279/10/10004; BMF-Schreiben vom 4.2.2011, Az. IV D 3 - S 7279/10/10006).
Zum Anfang
Für GmbH-Gesellschafter
Umsatztantieme stellt in der Regel eine verdeckte Gewinnausschüttung dar
Die Vereinbarung von Umsatztantiemen für den Gesellschafter-Geschäftsführer steht grundsätzlich dem eigenen Gewinnstreben der GmbH entgegen und ist regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttung einzustufen, die beim Gesellschafter-Geschäftsführer zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt.
Eine umsatzbezogene Zusatzvergütung kann aber steuerrechtlich ausnahmsweise anzuerkennen sein, wenn die mit der Vergütung angestrebte Leistungssteigerung des Begünstigten durch eine Gewinntantieme nicht zu erreichen wäre, so etwa in einer ertragsschwachen Aufbauphase des Unternehmens (BFH-Beschluss vom 12.10.2010, Az. I B 70/10).
Zum Anfang
Für GmbH-Geschäftsführer
Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger reicht nicht immer aus
Die Bekanntmachung einer GmbH-Auflösung im elektronischen Bundesanzeiger erfüllt nicht in jedem Fall die satzungsgemäße Bekanntmachungsverpflichtung. So entschied das Oberlandesgericht Stuttgart.
Auch nach der Neufassung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) mit Wirkung ab 1.4.2005 ersetzt die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger nicht die Bekanntmachung durch alle anderen Medien. Konsequenz: Hat nach dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH die Bekanntmachung zur Auflösung mit Gläubigeraufruf im Staatsanzeiger eines Landes zu erfolgen, wird diese Verpflichtung nicht durch eine Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger erfüllt.
Das GmbH-Gesetz beinhaltet lediglich eine Klarstellung dahingehend, dass die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vorzunehmen ist, wenn die Gesellschaft in ihrer Satzung eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger vorsieht.
Praxishinweis
Es ist also genau darauf zu achten, welche Publizitätsanforderungen der Gesellschaftsvertrag vorschreibt.
Darüber hinaus sollte die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart zum Anlass genommen werden, über die Formulierung in der Satzung nachzudenken - gegebenenfalls bietet sich eine Satzungsänderung an (OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.11.2010, Az. 8 W 444/10).
Zum Anfang
Für Arbeitgeber
Keine Erhöhung des pauschalen Nutzungswerts bei nachträglichem Einbau einer Flüssiggasanlage
Die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung von Kraftfahrzeugen nach der 1 %-Regelung bemisst sich nach dem inländischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer.
Sonderausstattungen in diesem Sinne sind nur werkseitig zusätzlich eingebaute Ausstattungen im Zeitpunkt der Erstzulassung. Nicht dazu zählt eine nachträglich eingebaute Flüssiggasanlage, selbst wenn der Einbau kurz nach der Auslieferung des Fahrzeugs erfolgt (BFH-Urteil vom 13.10.2010, Az. VI R 12/09).
Zum Anfang
Dienstwagen: 0,03 %-Regel greift nicht immer
Nutzt der Arbeitnehmer einen Dienstwagen nur gelegentlich für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeit und führt er darüber hinaus kein Fahrtenbuch, ist der geldwerte Vorteil nicht mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer pro Monat, sondern mit 0,002 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer pro Einzelfahrt anzusetzen. In gleich drei Urteilen hat der Bundesfinanzhof seine steuergünstige Rechtsprechung aus 2008 nun nochmals bestätigt.
Vergleich: Bei 10 Fahrten im Monat, einer Entfernung zur Arbeit von 30 km und einem Listenpreis von 70.000 EUR ergeben sich folgende Berechnungen:
- 0,03 %-Regel: 0,03 % von 70.000 EUR x 30 km = 630 EUR
- Einzelfahrten: 0,002 % von 70.000 EUR x 10 Fahrten x 30 km = 420 EUR
Hinweis: Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 2008 passte der Verwaltung damals gar nicht, sodass sie mit einem Nichtanwendungserlass reagierte. Es bleibt abzuwarten, ob die Verwaltung jetzt einlenkt (BFH-Urteile vom 22.9.2010, Az. VI R 54/09, Az. VI R 55/09, Az. VI R 57/09).
Zum Anfang
Für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR soll bereits für 2011 gelten
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 sieht vor, dass der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht erst ab 2012, sondern bereits für den Veranlagungszeitraum 2011 - beim Lohnsteuerabzug erstmals ab Dezember 2011 - von derzeit 920 EUR auf 1.000 EUR erhöht werden soll (Steuervereinfachungsgesetz 2011, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 2.2.2011).
Zum Anfang
Tarifermäßigte Besteuerung: Teilabfindung von 5 % in einem Jahr ist unschädlich
Die Finanzverwaltung folgt insoweit der Rechtsprechung, wonach bei einer gesplitteten Abfindungszahlung bis zu 5 % in einem anderen Jahr gezahlt werden können, ohne dass die Besteuerung der Hauptzahlung mit dem ermäßigten Steuersatz gefährdet ist.
Das aktuelle Schreiben des Bundes-finanzministeriums enthält aber noch einen zweiten wichtigen Aspekt. Eine tarifbegünstigte Besteuerung setzt nämlich voraus, dass der Steuerpflichtige in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum einschließlich der Entschädigung insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten würde. Die dafür notwendige Betrachtung orientiert sich grundsätzlich an den Verhältnissen des Vorjahres. Ausnahme: Die Einnahmesituation im Vorjahr war durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt (BMF-Schreiben vom 17.1.2011, Az. IV C 4 - S 2290/07/10007 :005).
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Termine
Steuertermine für den Monat April
Abgabetermin
für den Termin 11.4.2011 = 11.4.2011 (UStVA, LStAnm)
Zahlungstermin
bei Barzahlung
für den Termin 11.4.2011 = 11.4.2011 (UStVA, LStAnm)
bei Scheckzahlung
für den Termin 11.4.2011 = 8.4.2011 (UStVA, LStAnm)
Zahlungs-Schonfrist
bei Überweisungen
für den Termin 11.4.2011 = 14.4.2011 (UStVA, LStAnm)
Verbraucherpreisindex (BRD)
(Veränderung gegenüber Vorjahr)
1/10 | 6/10 | 9/10 | 1/11 |
+ 0,8 % | + 0,9 % | + 1,3 % | + 1,9 % |
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