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7. November 2011 - Die aktuelle Ausgabe unserer monatlich erscheinenden Ausgabe "Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung" ist nun für Sie abrufbar!

7. Oktober 2011 - Die aktuelle Ausgabe unserer monatlich erscheinenden Ausgabe "Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung" ist nun für Sie abrufbar!

5. September 2011 - Die aktuelle Ausgabe unserer monatlich erscheinenden Ausgabe "Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung" ist nun für Sie abrufbar!


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Mandanteninformation Ausgabe November 2011

Auch die Ausgabe November 2011 informiert Sie wieder über die wichtigsten steuerlichen und wirtschaftlichen Entscheidungen bzw. Gesetzesänderungen

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 11/2011:

Für alle Steuerpflichtigen

  • Steuervereinfachungsgesetz 2011: Wichtige Änderungen auf einen Blick
  • Haushaltsnahe Dienstleistung: „Essen auf Rädern” ist nicht begünstigt

Für Kapitalanleger

  • Keine Abgeltungsteuer bei Krediten unter nahestehenden Personen

Für Unternehmer

  • Dienstwagen: Keine Einzelbewertung für gelegentliche Fahrten zur Arbeit
  • Künstlersozialabgabe: Abgabesatz bleibt auch in 2012 bei 3,9 %
  • Elektronische Bilanz: Einführung wird faktisch verschoben
  • Keine Rundfunkgebühren für beruflich genutzte Zweitcomputer

Für Arbeitgeber

  • Geldwerter Vorteil: Zuschuss zum Fitnessstudio

Für Arbeitnehmer

  • Doppelte Miete bei beruflich veranlasstem Umzug abzugsfähig
  • „Elektronische Lohnsteuerkarte“ startet 2012

Für Rentner

  • Rentenbezüge: Zweite Prüfungsphase beginnt

Termine

  • Steuertermine für den Monat Dezember


 

Für alle Steuerpflichtigen

 

Steuervereinfachungsgesetz 2011: Wichtige Änderungen auf einen Blick

Nachdem sich Bundestag und Bundesrat im Vermittlungsausschuss darauf verständigt hatten, die gemeinsame Abgabe der Einkommensteuererklärung für zwei aufeinanderfolgende Jahre nicht ins Steuervereinfachungsgesetz 2011 aufzunehmen, hat das Gesetz den Bundesrat passiert. Die nun endgültig beschlossenen Steueränderungen treten zum überwiegenden Teil in 2012 in Kraft.

 

In der Praxis sollte man vor allem folgende Neuerungen im Blick haben:

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Bereits für das Jahr 2011 wurde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 EUR auf 1.000 EUR erhöht. Die Anhebung ist bei der Lohnabrechnung für Dezember 2011 zu berücksichtigen.

 

Hinweis: Die aus der Erhöhung resultierende Entlastungswirkung ist gering. Für einen ledigen Arbeitnehmer mit einem zu versteuernden Einkommen von 60.000 EUR beträgt die Entlastung (nur) rund 39 EUR im Jahr (inkl. Solidaritätszuschlag und 9 % Kirchensteuer).

 

Auswirkungen ergeben sich ohnehin nur dann, wenn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht überschritten wird. Für Steuerpflichtige, die beispielsweise hohe Fahrtkosten haben, ändert sich demzufolge nichts.

Kinderbetreuungskosten

Ab dem Jahr 2012 wird es für viele Eltern einfacher werden, ihre Kinderbetreuungskosten von der Steuer abzusetzen. Kern der Neuregelung ist, dass die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern (z.B. Erwerbstätigkeit) keine Rolle mehr spielen und Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ohne Altersunterscheidung berücksichtigt werden. An der Abzugshöhe (zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4.000 EUR pro Kind) ändert sich hingegen nichts.

 

Hinweis: Die Änderungen können sich aber auch nachteilig auswirken. Sofern beide Eltern erwerbstätig sind, können die Aufwendungen derzeit wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden. Da die Kinderbetreuungskosten ab 2012 einheitlich als Sonderausgaben behandelt werden, wird der Gesamtbetrag der Einkünfte, der unter Umständen Grundlage für die Festsetzung der Kindergartenbeiträge ist, nicht mehr gemindert. Dies könnte eventuell zu höheren Kindergartenbeiträgen führen.

Nachweis von Krankheitskosten

Der Bundesfinanzhof hatte jüngst seine Rechtsprechung geändert und zum Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen entschieden, dass es eines im Voraus erstellten amtsärztlichen Attestes nicht mehr bedarf.

 

Entgegen dieser Rechtsprechung wurde die bisherige Handhabung der Finanzverwaltung nun gesetzlich normiert - und zwar rückwirkend für alle noch offenen Fälle. Damit muss der Nachweis weiterhin vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt worden sein.

 

Hinweis: Ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sind z.B. für eine Bade- oder Heilkur oder eine psychotherapeutische Behandlung erforderlich. Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel reicht als Nachweis die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers aus.

Kindergeld

Ab 2012 werden Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge für volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ohne Einkommensgrenzen gewährt. Damit entfallen die zum Teil komplizierten und umfangreichen Angaben zu den Einkommensverhältnissen der Kinder.

 

Hinweis: Derzeit besteht ein Kindergeldanspruch für volljährige Kinder nur dann, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes einen jährlichen Grenzbetrag von 8.004 EUR nicht übersteigen.

 

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums
wird ein volljähriges Kind ab 2012 grundsätzlich nur dann berücksichtigt, wenn
es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.

 

Hinweis: Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind hingegen unschädlich.

Entfernungspauschale

Die Günstigerprüfung zwischen Entfernungspauschale und tatsächlichen Aufwendungen bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel erfolgt ab dem Jahr 2012 nur noch jahresbezogen. Demzufolge entfällt die tageweise Gegenüberstellung von Fahrkartenpreisen und Kilometergeld.

 

Hinweis: Die Regelung führt zu einer Vereinfachung bei der Berechnung. Sie kann aber auch geringere Werbungskosten zur Folge haben.

Verbilligte Vermietung

Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 % der ortsüblichen Marktmiete, dürfen die Werbungskosten derzeit nur im Verhältnis der tatsächlichen Miete zur ortsüblichen Miete abgezogen werden. Werden zwar 56 %, aber weniger als 75 % der ortsüblichen Miete vereinbart, muss durch eine Überschussprognose ermittelt werden, ob ein Totalüberschuss erzielt werden kann. Nur dann wird der volle Werbungskostenabzug anerkannt.

 

Ab 2012 gilt die Vermietung bereits dann als vollentgeltlich, wenn die Miete mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen. Die leidige Überschussprognose entfällt.

Elektronische Rechnungen

Rückwirkend zum 1.7.2011 wurden die hohen Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Rechnungen reduziert, sodass eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine Übermittlung im EDI-Verfahren nicht mehr zwingend erforderlich sind.

 

Jeder Unternehmer kann nun selbst festlegen, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können.

 

Hinweis: Der Gesetzestext lässt viele Fragen offen, sodass mit weiterführenden Hinweisen durch die Finanzverwaltung zeitnah zu rechnen ist. Wer bis dahin beim Vorsteuerabzug kein Risiko eingehen möchte, sollte weiterhin auf das Signatur- oder EDI-Verfahren zurückgreifen (Steuervereinfachungsgesetz 2011, Einigung Vermittlungsausschuss 21.9.2011, BT-Drucks. 17/7025; Zustimmung Bundesrat 23.9.2011, BR-Drucks. 568/11).


 

 

Haushaltsnahe Dienstleistung: „Essen auf Rädern” ist nicht begünstigt

In einem aktuellen Streitfall berücksichtigte das Finanzamt Aufwendungen für gelieferte Mahlzeiten („Essen auf Rädern“) als außergewöhnliche Belastungen. Die Steuerpflichtigen beanspruchten indes eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und klagten - letztlich ohne Erfolg.

 

Begründung des Finanzgerichts Münster: Damit Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen eingestuft werden, müssen die Dienstleistungen im Haushalt des Steuerzahlers stattfinden. Das ist bei „Essen auf Rädern” nicht der Fall. Denn die eigentliche Leistung - die Zubereitung der Mahlzeiten - erfolgt außerhalb des Haushalts.

 

Zum Hintergrund: Bei haushaltsnahen Dienstleistungen vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen (höchstens um 4.000 EUR). Handelt es sich bei den Aufwendungen indes um außergewöhnliche Belastungen, wirken sich die Aufwendungen nur dann steuermindernd aus, wenn die gesetzlich geregelte zumutbare Eigenbelastung überschritten wird (FG Münster, Urteil vom 15.7.2011, Az. 14 K 1226/10 E).



 

Für Kapitalanleger

 

Keine Abgeltungsteuer bei Krediten unter nahestehenden Personen

Bei einer Darlehensvereinbarung zwischen nahestehenden Personen sind steuerliche Besonderheiten zu beachten - und zwar auch dann, wenn das Darlehen einer GmbH gewährt wird.

 

Nach der gesetzlichen Regelung kommt die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % nicht zum Zuge, wenn die Zinsen von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist. Dies gilt auch, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahestehende Person ist. Die negative Folge: Die Zinsen unterliegen der tariflichen Einkommensteuer - ohne Abzug des Sparer-Pauschbetrags in Höhe von 801 EUR.

 

Vorgenannte Regelung hat das Finanzgericht Niedersachsen nun für einen Fall bestätigt, in dem eine Steuerpflichtige einer GmbH ein Darlehen über rund 205.000 EUR gewährte. An dem Stammkapital der GmbH waren ihre Tochter und ihre beiden Enkelkinder zu jeweils mehr als 10 % beteiligt. Regelungen über Zeitpunkt und Höhe der Tilgungsleistungen wurden nicht getroffen. Eine Besicherung des Darlehens wurde nicht vereinbart.

 

Hinweis: Das Finanzgericht Niedersachsen stufte die Steuerpflichtige u.a. auch wegen der eher fremdunüblichen Darlehenskonditionen als nahestehende Person ein. Weil die Frage, wer als nahestehende Person anzusehen ist, grundsätzliche Bedeutung hat und im Gesetz nicht eindeutig vorgegeben ist, wurde die Revision zugelassen. Die Revision ist mittlerweile anhängig, sodass Einsprüche insoweit ruhen können (FG Niedersachsen, Urteil vom 6.7.2011, Az. 4 K 322/10, Rev. unter Az. VIII R 31/11).



 

Für Unternehmer

 

Dienstwagen: Keine Einzelbewertung für gelegentliche Fahrten zur Arbeit

Fährt ein Arbeitnehmer mit seinem Dienstwagen weniger als 180 Mal im Jahr von zu Hause zur Arbeit, muss der geldwerte Vorteil nicht nach der 0,03-%-Regelung ermittelt werden. In diesen Fällen ist eine (günstigere) Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer möglich.

 

Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und wird von der Verwaltung anerkannt - aber nur bei Arbeitnehmern. Nach einem Beschluss der Einkommensteuerreferatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind die neuen Grundsätze nicht im Rahmen der Gewinnermittlung anzuwenden.

 

Hinweis 1: Der Bund der Steuerzahler hat die Verwaltung aufgefordert, diese
Ungleichbehandlung zu beseitigen. Sollte die Verwaltung ihre Meinung nicht ändern, werden wohl die Finanzgerichte entscheiden müssen.

 

Hinweis 2: Um ein steuergünstigeres Ergebnis zu erhalten, wäre ein Fahrtenbuch zumindest eine Option. Ob ein Fahrtenbuch jedoch wirklich günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab und kann nicht pauschal beantwortet werden (OFD Niedersachsen, Verfügung vom 11.7.2011, Az. S 2227 - 98 - St 221/St 222; Bund der Steuerzahler, Mitteilung vom 5.7.2011; BMF-Schreiben vom 1.4.2011, Az. IV C 5 - S 2334/08/10010).


 

 

Künstlersozialabgabe: Abgabesatz bleibt auch in 2012 bei 3,9 %

Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe bleibt konstant und beträgt damit auch in 2012 unverändert 3,9 %.

 

Zum Hintergrund: Grundsätzlich sind alle Unternehmen abgabepflichtig, die regelmäßig von Künstlern oder Publizisten erbrachte Werke oder Leistungen für das eigene Unternehmen nutzen, um im Zusammenhang mit dieser Nutzung (mittelbar oder unmittelbar) Einnahmen zu erzielen (Künstlersozialabgabe-Verordnung 2012 vom 6.9.2011, BGBl I 11, 1831).


 

 

Elektronische Bilanz: Einführung wird faktisch verschoben

Nun ist es amtlich: Die Einführung der elektronischen Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen wird faktisch verschoben.

 

Aus dem endgültigen Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums geht hervor, dass die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung erstmals für das Wirtschaftsjahr 2013 - also regelmäßig im Jahr 2014 - elektronisch übermittelt werden müssen. Für das Wirtschaftsjahr 2012 ist die Abgabe in Papierform somit noch zulässig (BMF-Schreiben vom 28.9.2011, Az. IV C 6 - S 2133-b/11/10009).


 

 

Keine Rundfunkgebühren für beruflich genutzte Zweitcomputer

Das Bundesverwaltungsgericht hat gleich in drei Urteilen entschieden, dass Selbstständige, die einen Teil ihrer Wohnung für die Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit nutzen, für die dafür vorgehaltenen internetfähigen PCs keine Rundfunkgebühren zahlen müssen. Dies gilt, wenn in den anderen - ausschließlich privat genutzten - Räumen herkömmliche Fernseh- und Rundfunkgeräte vorhanden sind, für die Rundfunkgebühren entrichtet werden.

Neues Gebührenmodell ab 2013

Ab 2013 wird das jetzige GEZ-Gebührenmodell abgeschafft und durch eine neue pauschale Haushaltsabgabe für Privathaushalte und eine Betriebsstättenabgabe für Unternehmen ersetzt. Haushalte haben ab dann monatlich 17,98 EUR zu zahlen - unabhängig davon, ob überhaupt Fernseher oder Radios vorhanden sind. Gewerbetreibende und Selbstständige werden ebenso zur Kasse gebeten. Auch hier spielt es keine Rolle, ob Empfangsgeräte tatsächlich vorhanden sind.

 

Da sich die Betriebsstättenabgabe für Unternehmen aus verschiedenen Komponenten zusammensetzt, hat der Bund der Steuerzahler einen Service-Rechner ins Netz gestellt, mit dem Unternehmer ihre künftige Rundfunkbeitragsbelastung ermitteln können (BVerwG, Urteile vom 17.8.2011, Az. 6 C 15.10, Az. 6 C 45.10, Az. 6 C 20.11; Bund der Steuerzahler, Mitteilung vom 21.4.2011, Service-Rechner unter www.iww.de/sl53).



 

Für Arbeitgeber

 

Geldwerter Vorteil: Zuschuss zum Fitnessstudio

Es liegt kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vor, wenn er seinen Mitarbeitern durch den Abschluss eines Firmenfitnessvertrags die Möglichkeit bietet, zu einem vergünstigten Mitgliedsbeitrag die Einrichtungen eines bestimmten Fitnessstudios zu nutzen.

 

Machen Arbeitnehmer von dieser Option Gebrauch, liegt nach einem Urteil des Finanzgerichts Bremen ein monatlicher Sachbezug vor, wobei die Freigrenze von 44 EUR Anwendung findet.

 

Hinweis: Der Arbeitgeber kann jährlich bis zu 500 EUR pro Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei für die Gesundheitsförderung zuwenden. Die Steuerbefreiung gilt beispielsweise für Maßnahmen zur Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparats. Hierunter fallen auch Zuschüsse für extern von Fitnessstudios durchgeführte Maßnahmen, die von den Krankenkassen als förderungswürdig eingestuft wurden. Die generelle Übernahme oder Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios ist hingegen nicht steuerbefreit (FG Bremen, Urteil vom 23.3.2011, Az. 1 K 150/09 (6), rkr.).



 

Für Arbeitnehmer

 

Doppelte Miete bei beruflich veranlasstem Umzug abzugsfähig

Infolge eines Umzugs geleistete doppelte Mietzahlungen können beruflich veranlasst und somit in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sein.

Sachverhalt

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall lebten die Ehegatten in der Stadt E. Ab dem 1.11.2007 arbeitete der Ehemann in T. Anlässlich des Arbeitsplatzwechsels mieteten die Eheleute in der Nähe von T ab dem 1.12.2007 eine 165 m2 große Wohnung an. Am 10.2.2008 zogen die Ehefrau und das Kind ebenfalls in diese Wohnung nach. Die bisherige Familienwohnung in E wurde aufgegeben.

 

Den geltend gemachten Mietaufwand erkannte das Finanzamt - unter Hinweis auf eine doppelte Haushaltsführung - nur anteilig für 60 m2 an. Der Einspruch und die Klage vor dem Finanzgericht blieben erfolglos. Vor dem Bundesfinanzhof bekamen die Eheleute jedoch grundsätzlich recht.

Die Entscheidung

Doppelte Mietzahlungen können als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist. Davon ist z.B. auszugehen, wenn der Arbeitnehmer wegen eines Arbeitsplatzwechsels seine Dienstwohnung räumen und deshalb mit seiner Familie umziehen muss.

 

Im Gegensatz zur doppelten Haushaltsführung, wo regelmäßig nur die üblichen Kosten einer Wohnung bis 60 m2 Wohnfläche abzugsfähig sind, sind Umzugskosten der Höhe nach grundsätzlich nicht begrenzt.

 

Hinweis: Allerdings ist der Werbungskostenabzug der doppelt geleisteten Mietzahlungen zeitlich auf die Umzugsphase beschränkt. Diese beginnt mit der Kündigung der bisherigen Familienwohnung und endet mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Bis zum tatsächlichen Umzug sind die Miete der neuen und danach die der bisherigen Familienwohnung als Werbungskosten abziehbar (BFH-Urteil vom 13.7.2011, Az. VI R 2/11).


 

 

„Elektronische Lohnsteuerkarte“ startet 2012

Zum Jahresende wird die Papier-Lohnsteuerkarte endgültig der Vergangenheit angehören. Ab 2012 startet nämlich der komplett elektronisch durchgeführte Lohnsteuerabzug, der die Karte überflüssig macht.

 

Die Lohnsteuerabzugsmerkmale, wie z.B. die Steuerklasse und die Kinderfreibeträge, werden in einer Datenbank der Verwaltung zum elektronischen Abruf für die Arbeitgeber bereitgestellt und als Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) bezeichnet.

 

Im Herbst will die Finanzverwaltung alle Arbeitnehmer anschreiben, um über die gemeldeten Daten zu informieren. Um falschen Abzügen vorzubeugen, sollten diese Lohnsteuerabzugsmerkmale genau überprüft werden. Korrekturen können beim Finanzamt bis zum Jahresende beantragt werden.

 

Hinweis: Im Gegensatz zum Jahreswechsel 2010/2011 werden vorhandene Freibeträge diesmal nicht automatisch für 2012 berücksichtigt. Freibeträge, z.B. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sollten daher bis zum Jahresende neu beantragt werden, damit sie ab Januar 2012 bei der Lohnabrechnung berücksichtigt werden können (DStV e.V., Mitteilung vom 19.9.2011; Niedersächsisches Finanzministerium, Mitteilung vom 30.9.2011).



 

Für Rentner

 

Rentenbezüge: Zweite Prüfungsphase beginnt

Die Finanzverwaltung NRW hat die Überprüfung der Daten der bislang steuerlich schon erfassten Rentner für die Rentenbezüge vergangener Jahre abgeschlossen. Sie startet nun mit der Auswertung der Rentendaten der Rentnerinnen und Rentner, die bisher bei den Finanzämtern noch nicht geführt werden.

 

Seit dem Frühjahr 2010 stehen den Finanzämtern in Nordrhein-Westfalen die von den Rentenversicherungsträgern übermittelten Rentenbezugsmitteilungen zur Auswertung zur Verfügung.

 

Zunächst wurden die Mitteilungen mit den Steuererklärungen von rund einer Million Rentnern abgeglichen, die Steuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2009 abgegeben haben. Die Folgejahre prüfen die Finanzämter im Rahmen der laufenden Veranlagung. Ab September 2011 beginnt die Überprüfung der Rentner, die noch keine Steuererklärung abgegeben haben. Ergibt die Auswertung, dass Steuern zu zahlen sind, werden die Rentner aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben.

 

Hinweis: Für die große Mehrheit der Rentner fällt keine Steuer an. Ein Alleinstehender, der nur eine gesetzliche Rente bezieht, die rund 1.550 EUR pro Monat nicht übersteigt und mit einem Anteil von 50 % der Besteuerung unterliegt, zahlt keine Steuern. Bei Ehegatten verdoppeln sich die Beträge (Finanzministerium NRW, Mitteilung vom 1.9.2011).



 

Termine

 

Steuertermine für den Monat Dezember

Abgabetermin

für den Termin 12.12.2011 = 12.12.2011 (UStVA, LStAnm)

Zahlungstermin

bei Barzahlung

für den Termin 12.12.2011 = 12.12.2011 (UStVA, LStAnm)

für den Termin 12.12.2011 = 12.12.2011 (EStVz, KStVz)

 

bei Scheckzahlung

muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen

Zahlungs-Schonfrist

bei Überweisungen

für den Termin 12.12.2011 = 15.12.2011 (UStVA, LStAnm)

für den Termin 12.12.2011 = 15.12.2011 (EStVz, KStVz)

Verbraucherpreisindex (BRD)

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

 

9/10

2/11

5/11

9/11

+ 1,3 %

+ 2,1 %

+ 2,3 %

+ 2,6 %

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