Bewirtungsaufwendungen
Bewirtungsbelege stehen stets im Mittelpunkt einer Betriebsprüfung. Finden die Prüfer auch nur den geringsten Formverstoß, erkennen sie die Aufwendungen nicht an. Dies gilt sowohl für den Betriebsausgabenabzug bei der Einkommensteuer als auch für den Vorsteuerabzug. Im Streitfall wurden die erforderlichen Eintragungen zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung nicht auf den Bewirtungsbelegen vorgenommen. Der Steuerpflichtige holte dies im Einspruchsverfahren nach, allerdings vergebens.
FG-Urteil
Das Finanzgericht/FG Berlin-Brandenburg (9.4.2019, 5 K 5119/18 rkr EFG 2019 S. 1142) entschied, dass ein Verstoß gegen die einkommensteuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten nicht zugleich zur Versagung des Vorsteuerabzugs führt. Entscheidend ist nach Meinung des Gerichts, dass die unternehmerische Verwendung der Bewirtungsleistungen nachgewiesen und die Aufwendungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen zu beurteilen sind.
Neutralitätsgrundsatz
Die Versagung des Vorsteuerabzugs allein auf Grundlage der Nichteinhaltung von Formvorschriften, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug nachweisen kann, stellt eine „mit dem mehrwertsteuerrechtlichen Neutralitätsgrundsatz nicht zu vereinbarende Belastung des Steuerpflichtigen dar“, so das Gericht.
Fazit
Maschinell erstellte Bewirtungsbelege erfüllen im Regelfall die Formvorschriften. Der Bewirtende hat hier nur noch zeitnah die erforderlichen Zusatzangaben (Name der Teilnehmer, Anlass der Bewirtung) zu ergänzen. Handelt es sich um viele Teilnehmer, genügt die Angabe der Anzahl der Teilnehmer sowie eine Personengruppenbezeichnung (R 4.10 Abs. 9 Einkommensteuerrichtlinien/EStR).
Stand: 09. April 2020
Ausgabe Frühjahr 2020
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