Einsatz von Kassenmanipulationssoftware
Zappern auf der Spur
Die Finanzverwaltung kommt dem Einsatz von Kassenmanipulationssoftware, den sogenannten Zappern immer öfter auf die Spur. So auch im Fall eines Eiscafébetreibers. Dieser wurde im Rahmen einer Betriebsprüfung enttarnt. Im Rahmen der Durchsuchung in seinem Eiscafé stellten die Beamten einen PC sicher, auf dem sich das Kassenprogramm „AriadneNT“ befand. Verdacht schöpften die Beamten wegen eines USB-Sticks. Auf diesem befand sich das passwortgestützte Manipulationsprogramm „Asteroids.exe“. Das Landeskriminalamt enttarnte das Passwort. Beim Manipulationsprogramm handelt es sich um ein als Spiel getarntes Programmmodul zur nachträglichen Verkürzung der in dem Kassensystem „AriadneNT“ erfassten Umsätze.
Umsatzverkürzung nach Bedarf
Dieses Programm eröffnete dem Eiscafébetreiber die Möglichkeit, die Kasseneinnahmen prozentual zu kürzen. Die entsprechenden Berichte wie Kassenberichte, Finanzberichte etc. mit den gekürzten Einnahmen druckte der Gastronom anschließend im Kassensystem „AriadneNT“ aus. Ergebnis war eine Steuerverkürzung von € 1,9 Mio., ein umfassendes Geständnis des Eiscafébetreibers und 3 Jahre Freiheitsstrafe.
Mithaftung des Kassenherstellers
Das Finanzgericht Rheinland Pfalz nahm – erstmalig – auch den Hersteller der Kassensoftware mit in die Haftung (Beschluss vom 07.01.2015, 5 V 2068/14). Das Finanzgericht warf dem Hersteller strafbare Beihilfe vor. Zu dem Gehilfenvorsatz reicht es, wenn „der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern“. Das Gericht kam zu dem Entschluss, dass der Hersteller die Haupttat objektiv unterstützt hat.
Fazit
Steuerhinterziehungen mittels Kassenmanipulationen geraten immer öfter ans Tageslicht. So gut getarnt als Spielesoftware kann eine Manipulationssoftware nicht sein. Und ein Passwort lässt sich immer knacken. Dieses Urteil dürfte auch eine Warnung an die Hersteller von Kassensoftware sein, derartige Systeme nicht mehr anzubieten. Gastronomen und Hoteliers sollten erst gar nicht in Versuchung kommen.
Stand: 27. März 2015
Ausgabe Frühling 2015
- Bettensteuer erneut abgewehrt
- Verpflegungsleistungen bei Beherbergungsumsätzen
- Steuerhinterziehung eines Eiscafébetreibers
- Dresdener Kurtaxsatzung unwirksam
- Bewirtungskosten für Hochzeitsgäste
- Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen bei Seminaren
- Kassenbuch richtig führen
- Gesetzliches Pfandrecht des Gastwirts