Sonderregelungen für Reiseleistungen
Für Reiseleistungen gelten besondere Vorschriften im Umsatzsteuergesetz (§ 25 UStG). Unter anderem ist eine Reiseleistung stets als sonstige Leistung anzusehen. Mehrere Leistungen an denselben Leistungsempfänger im Rahmen einer Reise gelten als eine einheitliche sonstige Leistung.
Jahressteuergesetz 2019
Mit dem „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ („Jahressteuergesetz 2019“) nimmt der Gesetzgeber bei der Besteuerung von Reiseleistungen eine aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (C-380/16, Kommission/Deutschland) notwendig gewordene Gesetzesanpassung vor. Die besonderen Regelungen des § 25 UStG sollen nach neuer Fassung auch zur Anwendung kommen, wenn die Reiseleistungen für das Unternehmen des Leistungsempfängers (B2B-Geschäfte) bestimmt sind (§ 25 Abs. 1 Satz 1 UStG-E).
Abschaffung der „Gesamtmarge“
Bislang konnte der Unternehmer die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer statt für jede einzelne Leistung entweder für Gruppen von Leistungen oder für die gesamten innerhalb des Besteuerungszeitraums erbrachten Leistungen ermitteln. Diese Vereinfachungsvorschrift soll jedoch entfallen. Um den Steuerpflichtigen genügend Zeit zu geben, ihre Buchungssysteme sowie ihre betrieblichen Abläufe umzustellen, ist vorgesehen, dass diese Abschaffung erstmals auf Umsätze anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2021 bewirkt werden (§ 27 Abs. 26 UStG-E).
Stand: 26. September 2019
Ausgabe Herbst 2019
- Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen für Kassensysteme ab 2020
- Pauschalpreis mit Frühstück
- Speiseabgabe in Biergärten
- Umsatzsteuer im Freizeitpark
- Sicherheitsvorschriften im Reiseland
- Minijobs auf Abruf
- Umsatzsteuer auf Reiseleistungen
- Reisevorleistungen und Gewerbesteuer
- Berufskleidung in der Gastronomie