Unionsrechtliche Steuerbefreiung vorrangig
Krankenhausleistungen
Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sind nach der allgemeinen Regelung des § 4 Nr. 14 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer ausgenommen. Eine der Voraussetzungen ist, dass die Leistungen von einer zugelassenen Klinik ausgeführt werden.
Der Fall
Streitgegenstand vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein war die umsatzsteuerliche Beurteilung sonstiger Leistungen einer Privatklinik. Diese Privatklinik war nicht als Plankrankenhaus in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen. Sie verfügte auch weder über eine Zulassung als medizinisches Versorgungszentrum noch über eine solche als Praxisklinik.
Das Urteil
Das Finanzgericht sah in der Beschränkung des deutschen Umsatzsteuerrechts, die Umsatzsteuerbefreiung für Krankenhausleistungen nur auf zugelassene Plankrankenhäuser zu beschränken, einen Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Steuerneutralität. Denn die Zulassung hänge nicht vom Leistungsangebot der Privatklinik ab, sondern würde bedarfsabhängig erfolgen (Urt. v. 17.07.2013, 4 K 104/12).
Fazit
Klinikbetreiber, welche die genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllen, können sich unmittelbar auf die EU-rechtliche Steuerbefreiung berufen. Die maßgebliche Rechtsgrundlage ist Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL). Voraussetzung für die Anwendung des EU-Rechts ist jedoch, dass das Leistungsangebot der betreffenden Klinik demjenigen der öffentlichen Krankenhäuser entspricht. Der Klinikbetrieb muss ferner aufgrund des therapeutischen Zwecks dem Gemeinwohlinteresse dienen. Auch die Vergütungssätze für die in der betreffenden Klinik erbrachten Leistungen sollten der Höhe nach dem gesetzlichen Vergütungssystem für Ärzte und Krankenhäuser entsprechen.
Revision
Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Zu klären ist in diesem Verfahren ferner, ob die Kostenübernahme durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit ein zwingend anzuwendendes Kriterium für die Anerkennung als vergleichbare Einrichtung im Sinne des EU-Rechts ist (Az. XI R 38/13).
Stand: 07. Februar 2014
Ausgabe Frühjahr 2014
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