Der Fall
Ein Ehepaar machte „Schulgeldzahlungen“ für die Tochter und für den Sohn als außergewöhnliche Belastungen geltend. Den Abzug begründeten die Steuerpflichtigen damit, dass der jeweilige Schulbesuch krankheitsbedingt veranlasst war. Als Nachweis legten sie in Bezug auf die Tochter ein Attest des behandelnden Arztes vor. Danach würde die Tochter an einer einfachen Aufmerksamkeitsstörung leiden. Für den Sohn legten sie ebenfalls ein Attest des behandelnden Arztes vor, nach welchem eine emotionale Entwicklungsverzögerung mit Aufmerksamkeitsstörung bei Teilleistungshochbegabung diagnostiziert wurde. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an. Das FG Düsseldorf folgte der Auffassung der Finanzverwaltung (Urteil vom 14.3.2017, 13 K 4009/15 E).
Wann Schulgeldzahlungen absetzbar sind
Das FG hat in dem genannten Urteil in Anlehnung an die BFH-Rechtsprechung erörtert, unter welchen Voraussetzungen solche Schulgeldzahlungen als außergewöhnliche Belastungen angesehen werden können. Nach Ansicht des FG ist es erforderlich, dass der Privatschulbesuch zum Zweck der Heilbehandlung erfolgt. Darüber hinaus muss eine spezielle, unter der Aufsicht medizinisch geschulten Fachpersonals durchgeführte Heilbehandlung stattfinden. Ergänzend müssen noch die formellen Voraussetzungen erfüllt sein. Das heißt, der/die Steuerpflichtige müssen einen Nachweis für die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen erbringen. Dieser Nachweis ist vor Beginn der Heilmaßnahme durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu erbringen (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung / EStDV).
Stand: 28. August 2018
Ausgabe Herbst 2018
- Leistungen eines Gesundheitszentrums
- Tätigkeit als Lehrarzt steuerpflichtig
- Nebenberufliche Fahrer gemeinnütziger Einrichtungen
- Arzt mit häuslicher Notfallpraxis
- Arbeitsrecht aktuell
- Zahnarztpraxis ist keine Praxisklinik
- Schulgeldzahlungen aus Krankheitsgründen steuerlich absetzen
- Kulturlinks – Herbst 2018