Vergnügungssteuersatz Berlin zu Recht angehoben
Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer wird als örtliche Aufwandsteuer erhoben. Steuergegenstand ist der (finanzielle) Aufwand für Vergnügungen. Die Vergnügungssteuer wird erhoben u. a. als Kartensteuer zur Besteuerung von Eintrittsgeldern für Veranstaltungen oder aber auch auf Spielautomaten als sogenannte Spielgerätesteuer.
Hohe Einnahmequelle
Das Land Berlin hatte 2011 den Steuersatz von 11 % auf 20 % angehoben, also fast verdoppelt. Wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg jetzt in zwei Fällen entschieden hat, geschah dies zu Recht (Urteil vom 7.7.2015, 6 K 6070/12 und 6 K 6071/12). Gegen die drastische Erhöhung des Vergnügungssteuersatzes ist vor dem Bundesfinanzhof ein Revisionsverfahren anhängig (Az. II R 19/14).
Vergnügungssteuer zur Umsatzsteuer
Mit Beschluss vom 19.8.2013 (BN 1.13) hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass eine Vergnügungssteuer auf Glücksspiele nach Europarecht neben der Umsatzsteuer erhoben werden kann. Gastronomen zahlen also, z. B. auf Tanzveranstaltungen oder Filmvorführungen usw., beides: Vergnügungssteuer und Umsatzsteuer!
Stand: 28. September 2015
Ausgabe Herbst 2015
- Übernachtungssteuer Berlin und Freiburg: Hotelbetreiber müssen zahlen
- Verpflegungspauschbeträge
- Anrechnung von Kost und Logis für Saisonarbeiter
- Teilveräußerung des Gaststätteninventars
- Einnahmequelle Vergnügungssteuer
- Lebensmittelversand mit Kochrezept
- Steueroptimale Bewertung des Vorratsvermögens
- Geschäftsschädigende Hotelbewertung