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PC im Internetcafé nicht vergnügungsteuerpflichtig

Vergnügungsteuer

Die Vergnügungsteuer wird von den Gemeinden erhoben und soll der Deckung des Finanzbedarfs dienen. Dementsprechend können die Gemeinden den Steuersatz frei bestimmen und sind, wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg festgestellt hat (Urteil vom 13.12.2012 -2 S 1010/12), nicht verpflichtet, die Interessen der Steuerpflichtigen (Gastronomen) mit jenen der Gemeinde abzuwägen. In dem betreffenden Fall hat die Stadt Freiburg den Vergnügungssteuersatz von 15 % auf 18 % erhöht. Berlin erhöhte in 2011 den Vergnügungsteuersatz von 11 % auf 20 %.

Keine Vergnügungsteuer für PC

Die Stadt Neustadt betrachtete u.a. auch Personalcomputer als vergnügungsteuerpflichtige Spielgeräte und verlangt vom Betreiber eines Internetcafés mit 8 PC eine Vergnügungsteuer von 2.880 € für Januar bis Juni 2012. Das Verwaltungsgericht Neustadt (Beschluss vom 17.1.2013, 1 L 1067/12.NW) hatte dieser Art von Steuererhebung allerdings einen Riegel vorgeschoben. In einem Eilverfahren entschied das Gericht, dass Neustadt vorläufig keine Vergnügungsteuer auf PCs in einem Internetcafé verlangen kann.

Begründung

Die Begründung der Verwaltungsrichter leuchtet ein: Nach Meinung des Gerichts kann nicht grundsätzlich unterstellt werden, dass Personalcomputer in Internetcafés tatsächlich überwiegend für Spielzwecke genutzt würden. Das Gericht befand außerdem, dass in einem Internetcafé Computer auch nicht typischerweise überwiegend zu Spielzwecken aufgestellt würden.

Stand: 18. März 2013

Bild: peshkova - Fotolia.com

Münch & Münch
Steuerberatersozietät

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