Der Fall
Streitig war die Rechtmäßigkeit der Beschäftigung diverser Minijobber für den Räum- und Streudienst. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragte Mini-Jobber mit dem Winterdienst. Eine Wohnungseigentümerin klagte dagegen und wurde vom Amtsgericht Kirchhain bestätigt. Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht (LG) Frankfurt/Main unterlag die Eigentümergemeinschaft.
Das Urteil
Das LG Frankfurt/Main sah die Beauftragung von Mini-Jobbern mit dem Winterdienst im Widerspruch zur ordnungsgemäßen Hausverwaltung. Begründung: Die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten sei nicht gewährleistet. Denn die beauftragten Mini-Jobber sind jeder für sich selbst gegenüber den Eigentümern verantwortlich. Hingegen würde nach Auffassung des Gerichts bei einem gewerblichen Unternehmen eine ordnungsgemäße Erfüllung des Winterdienstes gewährleistet sein. Denn der Unternehmensinhaber sei allein verantwortlich (Beschluss vom 15.3.2018, Az.: 2-13 S 184/16).
Stand: 27. November 2019
Ausgabe Dezember 2019
- Entbürokratisierung III
- Weihnachtsgeld für beherrschende GmbH-Gesellschafter
- Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember
- Jahresabschluss 2019
- Grenzüberschreitende Steuergestaltungen
- Was zum 31.12.2019 vernichtet werden kann
- Verlustbescheinigungen bei mehreren Wertpapierdepots
- Winterdienst: Nicht für Minijobber