Neue Verordnung
Mit einer Verordnung des geschäftsführenden Bundesarbeitsministers Hubertus Heil, welche das Bundeskabinett am 24.11.2021 passierte, wurde die maximale Bezugsdauer für das pandemiebedingt höhere Kurzarbeitergeld von 24 Monaten für weitere drei Monate bis zum 31.3.2022 verlängert. Das erhöhte Kurzarbeitergeld beträgt 70/77 % der Bemessungsgrundlage und ab dem siebten Monat 80/87 %.
Zugangserleichterungen
Mit der Verordnung wurden auch die in der Coronakrise eingeführten Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld verlängert. So können Betriebe bis 31.3.2022 Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 % haben. Mit der zweiten Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung (vom 12.10.2020, BGBl. I S. 2165) wurde die Bezugsdauer für das krisenbedingte Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate verlängert. Die bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitgeber wurde auf die Hälfte verringert.
Stand: 04. Januar 2022
Ausgabe Januar 2022
- Sachbezüge für Mitarbeiter 2022
- Sozialversicherungs-Rechengrößen 2022
- Aufgabe der Steuerfahndung und der Bußgeld- und Strafsachenstelle
- Meldepflicht von Auslandszahlungen
- Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld erneut verlängert
- Mindestlohn 2022 und Änderungen bei Minijobs
- Steuerklassenwahl 2022
- Höherer Beitragszuschlag für Kinderlose