Kein Werbungskostenabzug
Aufwendungen für ein Erststudium können steuerlich nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 6 Einkommensteuergesetz- EStG). Es kommt allenfalls ein Sonderausgabenabzug für die Aufwendungen, maximal bis zu € 6.000,00 im Kalenderjahr, in Betracht (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Damit können Erststudienkosten nicht mit nach dem Studium erzielten positiven Einkünfte verrechnet werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Rechtslage in einem Ende Juli veröffentlichten Urteil vom 12.2.2020 (Az. VI R 17/20) nochmals bestätigt.
Masterstudium
Folgt einem abgeschlossenen Bachelorstudium als Erststudium i.S.v. § 9 Abs. 6 EStG ein Masterstudium, können die Aufwendungen für das Masterstudium jedoch als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden. Der BFH hat im o. g. Urteil einen Werbungskostenabzug ausdrücklich zugelassen.
Stand: 28. September 2020
Ausgabe Oktober 2020
- Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen: Phase 2 für die Fördermonate September bis Dezember 2020
- Corona-Beihilfen: Noch bis Jahresende steuerfrei!
- Ausstellung von Rechnungen
- Investitionsbeschleunigungsgesetz
- Neue SARS-CoV-2 Regeln für den Arbeitsplatz
- Steuerpaket der EU-Kommission
- Steuerberater-Vergütungsverordnung
- Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren: Noch für 2020 Freibeträge beantragen
- Aufwendungen für Erststudium