Seitenbereiche
Inhalt

Begründung einer Betriebsstätte

Betriebsstätte

Als Betriebsstätte gilt jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht (das heißt länger als sechs Monate) hat (§ 12 Satz 1 Abgabenordnung/AO).

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof/BFH sah die Voraussetzungen für eine Betriebsstätte in Deutschland nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Großbritannien bereits dann gegeben, wenn der bestimmte Tätigkeiten ausführenden Person „personenbeschränkte Nutzungsstrukturen an ortsbezogenen Geschäftseinrichtungen“ zur Verfügung gestellt werden. Im Urteilsfall handelte es sich bei den Nutzungsstrukturen um einen Spind und ein Schließfach in Gemeinschaftsräumen auf dem Flughafengelände. Ein in Großbritannien ansässiger Flugzeugmechaniker/-ingenieur führte in Deutschland Wartungsarbeiten an Flugzeugen aus (Urteil vom 7.6.2023, I R 47/20).

Fazit

Der Fall wurde im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung aufgedeckt. Spind und Schließfach alleine begründeten im Streitfall eine unbeschränkte deutsche Steuerpflicht des im Übrigen in Großbritannien ansässigen Flugzeugingenieurs (Mittelpunkt der Lebensinteressen in Großbritannien).

Stand: 27. September 2023

Bild: FinePix - stock.adobe.com

Münch & Münch
Steuerberatersozietät

Münch & Münch
Steuerberatersozietät

Deininger Weg 86
92318 Neumarkt/Opf.


Fax 09181 6942-55


Termine außerhalb der Bürozeiten nach Vereinbarung.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.