Umsatzsteuerbefreiung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17.12.2015 (V R 45/14) entschieden, dass Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Die Finanzverwaltung hat jetzt in einem Schreiben (vom 08.06.2017, III C 3 - S 7185/09/10001-06)die Steuerbefreiung grundsätzlich anerkannt.
Definition einer ehrenamtlichen Tätigkeit
Die Finanzverwaltung hat das Vorliegen einer ehrenamtlichen Tätigkeit an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die im Einzelfall zu prüfen sind. Unter anderem knüpft die Finanzverwaltung die Annahme einer Ehrenamtlichkeit an die Benennung in einem materiellen oder formellen Gesetz.
Stand: 30. August 2017
Ausgabe September 2017
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- Pflegefreibetrag für Kinder
- Der automatische Informationsaustausch startet
- Beiträge an österreichische Versorgungskassen
- Ehrenamtliche Tätigkeiten
- Ferienbeschäftigung für Schüler und Studenten
- Steuerfallen bei Vermietung durch GmbH
- Abwasser und Abfall bleibt steuerfrei