Der Fall
Ein Gastronom betrieb einen Imbiss sowie ein Eiscafé jeweils in getrennten Räumlichkeiten eines Hauses. Beide Geschäfte teilten sich u. a. dasselbe Inventar für den Außenbereich, ein Geschäftsfahrzeug, die Kundentoilette und auch einige Mitarbeiter. Aus dem Imbiss erzielte der Gastronom einen Gewinn. Mit dem Eiscafé machte er hingegen nur Verluste. Das Finanzamt verweigerte die Verlustverrechnung.
FG-Entscheidung
Das erstinstanzliche Finanzgericht/FG Münster (Urteil vom 10.10.2017, 7 K 3662/14 G) sah die beiden Läden ebenfalls als getrennte Geschäfte an und kannte die Verlustverrechnung nicht an. Es handelte sich nach Ansicht des Gerichts um ungleichartige Tätigkeiten. Es bedarf unterschiedlicher Fähigkeiten, um Speisen für einen Imbiss oder Speiseeis herzustellen, und die Kunden suchen entweder den Imbiss oder das Eiscafé auf, so das Finanzgericht. Dem Gastronom kam aus dieser Sichtweise zwar zu Gute, dass er den gewerbesteuerlichen Freibetrag i. H. von
€ 24.500,00 (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG) sowohl für seinen Imbiss als auch für sein Eiscafé in Anspruch nehmen konnte. Der Freibetrag für das Eiscafé ging allerdings ins Leere.
Anhängiges BFH-Verfahren
Über die Frage, ob der gleichzeitige Betrieb eines Eiscafés und eines Imbisses desselben Unternehmers in demselben Gebäude unter Verwendung derselben Außengastronomie eine gleichartige Betätigung i. S. des Gewerbesteuergesetzes darstellen, wird der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden (Az. X R 15/18).
Stand: 09. April 2020
Ausgabe Frühjahr 2020
- Steuererleichterungen für Gastronomen in der Corona-Krise
- Umsatzsteuersätze in der Gastronomie
- Sachentnahmen in der Gastronomie
- Elektronische Kassensysteme
- Digitale Meldescheine ab 2020
- Minijobs bei „Arbeit auf Abruf“
- Gewerbesteuer: EisCafé mit Imbiss
- Fehlende Angaben auf Bewirtungsrechnungen
- Sicherheitsvorschriften im Reiseland