Seitenbereiche
Inhalt

Hausrecht des Hoteliers

Hausrecht

Nicht nur Privatpersonen, auch Gastwirte und Hoteliers können bestimmten Gästen verbieten, ihr Grundstück bzw. ihre Geschäftsräumlichkeiten zu betreten. Letzteres muss in der Regel auch nicht gerechtfertigt werden, wie der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt hat (BGH, Urteil v. 9.3.2012-V ZR 115/11). Nur wenn der vom Hausrecht betroffene gegenüber dem Hotelier einen vertraglichen Anspruch auf Erfüllung erworben hat, muss der Hotelier sachliche Gründe für das erteilte Hausverbot darlegen.

Der Fall

Die Ehefrau eines ehemaligen Bundesvorsitzenden der NPD buchte über ein Touristikunternehmen ein Wellnesswochenende. Das Hotel verweigerte den Zutritt mit der Begründung, dass die politische Überzeugung des Betreffenden nicht mit den Zielen des Hotels vereinbar sei.

BGH Entscheidung

Der BGH gab dem Hotelier recht. Die mit dem Hausrecht grundgesetzlich geschützte Privatautonomie gilt nach BGH Auffassung auch für Gastwirte und Hoteliers. Sollen Gäste mit einer bestimmten politischen Überzeugung abgewiesen werden, stehen die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dem nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, das Diskriminierungsverbot auf Benachteiligungen wegen politischer Überzeugungen zu erstrecken.

Stand: 12. März 2012

Bild: contrastwerkstatt - Fotolia.com

Münch & Münch
Steuerberatersozietät

Münch & Münch
Steuerberatersozietät

Deininger Weg 86
92318 Neumarkt/Opf.


Fax 09181 6942-55


Termine außerhalb der Bürozeiten nach Vereinbarung.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.