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Unentgeltliche Wertabgaben bei Gastwirtschaften

Sachentnahmen

Entnimmt der Gastwirt für sich privat bzw. für seine Familienangehörigen Lebensmittel, liegt eine einkommensteuerpflichtige und umsatzsteuerpflichtige Sachentnahme vor. Der Wert der Entnahmen bemisst sich grundsätzlich aus dem Einkaufspreis zzgl. der Nebenkosten oder alternativ aus den Selbstkosten.

Pauschbeträge

Das Bundesministerium der Finanzen hat zu Jahresanfang nachfolgende für Gast- und Speisewirtschaften für das Kalenderjahr 2012 geltende Pauschbeträge festgesetzt (BMF Schreiben vom 24.1.12 IV A 4 – S 1547/0:001):

  • Gast-/Speisewirtschaften mit Abgabe von kalten Speisen: 831 € bei ermäßigtem Steuersatz sowie 1.246 € bei vollem Umsatzsteuersatz.
  • Gast-/Speisewirtschaften mit Abgabe von kalten und warmen Speisen: 1.149 € bei ermäßigtem Steuersatz und 2.049 € bei vollem Umsatzsteuersatz.

Die Pauschbeträge berücksichtigen das im Gastgewerbe allgemein übliche Warensortiment und sind Jahreswerte für eine Person ohne Umsatzsteuer. Je nachdem, ob die entnommenen Speisen vom Gastwirt und/oder seinen Angehörigen in der Gaststube oder in der (darüber liegenden) oder sich in der Nähe befindlichen Privatwohnung verzehrt werden, gilt der volle oder ermäßigte Umsatzsteuersatz. Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr sind ausgenommen (kein Ansatz eines Pauschbetrages) und für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten.

Wahlrecht

Der Gastronom kann die Pauschbeträge für die Besteuerung seiner privaten Sachentnahmen verwenden, muss aber nicht. Verwendet er die Pauschbeträge, ist er von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen entbunden. Die Beträge sind anzusetzen unabhängig etwaiger individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten (z.B. Vegetarier usw.). Ebenso unberücksichtigt bleiben Krankheit oder Urlaub.

Stand: 12. März 2012

Bild: juliyarom - Fotolia.com

Münch & Münch
Steuerberatersozietät

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