Seitenbereiche
Inhalt

Zimmervermietung im Stundenhotel

Umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine halbstündige oder stundenweise Überlassung von Zimmern in einem Stundenhotel mit nur geringfügigen begleitenden Leistungen als umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung anzusehen ist. Der BFH setzt diese Vermietungsleistungen gleich mit einer umsatzsteuerfreien Vermietung von Wohnimmobilien (§ 4 Nr. 12 Buchst. a Umsatzsteuergesetz – UStG).

Keine Beherbergung

Der BFH sieht die Vermietungen von Stundenhotels nicht als Beherbergungsleistungen an. Die Finanzverwaltung hat sich zwischenzeitlich der Auffassung des BFH angeschlossen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend angepasst (vgl. Abschnitt 4.12.9 Abs. 1 und Abschnitt 12.16).

Stand: 29. März 2017

Bild: BillionPhotos.com - Fotolia.com

Münch & Münch
Steuerberatersozietät

Münch & Münch
Steuerberatersozietät

Deininger Weg 86
92318 Neumarkt/Opf.


Fax 09181 6942-55


Termine außerhalb der Bürozeiten nach Vereinbarung.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.