Programm „Smart Card“ soll Kassenmanipulationen aufdecken
Steuerbetrug Registrierkasse
Die Bekämpfung des Steuerbetrugs mit der Registrierkasse ist bei den Betriebsprüfern seit Jahren das zentrale Thema. So wurden Betriebsprüfer mit einer neuen Software namens „Smart Card“ ausgestattet. Die Software soll den Steuerbetrug an manipulierten Registrierkassen stoppen.
Unangemeldete Kassenprüfung
Die Betriebsprüfer sollen nach einem Vorschlag des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen künftig auch unangemeldet Registrierkassen in Betrieben prüfen dürfen. Im Fokus stehen dabei insbesondere die bargeldintensiven Betriebe wie Gastronomiebetriebe.
Pflichten der Registrierkassenhersteller
Die Registrierkassenhersteller sollen gesetzlich dazu verpflichtet werden, auf ihren Geräten eine entsprechende Software zu installieren, die Manipulationen aufdeckt. Ein besonderer Dorn im Auge ist den Betriebsprüfern dabei die vielfach in den Registrierkassen integrierte Trainingssoftware, mit der Mitarbeiter zwar Belege erstellen können, die aber nicht gebucht werden. Die Registrierkassenhersteller sollen künftig dafür sorgen, dass mittels eines Trainingsprogramms erstellte Belege gesondert gekennzeichnet werden. Stornobuchungen sollen systematisch aufgezeichnet werden. Weitere Eingriffe durch Zusatzsoftware, wie z. B. das Löschen von Umsätzen, soll unwiderruflich dokumentiert werden müssen.
Was Betriebsprüfern besonders auffällt
Betriebsprüfern fallen insbesondere folgende Ungereimtheiten ins Auge: Der Gastronom hatte ungewöhnlich hohe Kassenbestände über einen längeren Zeitraum. Auffällig sind auch Kassenbücher ohne Fehlbestände über einen längeren Zeitraum. Ebenfalls ins Visier der Betriebsprüfer gerät der Gastronom, wenn in einem Monat keinerlei Stornos angefallen sind. Angesichts der bestehenden 10-jährigen Aufbewahrungsfrist für Speisekarten und anderer Preiskalkulationsgrundlagen können Kassenprüfungen oft für lange zurückliegende Zeiträume durchgeführt werden. Zudem sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vor, dass ab dem 01.01.2015 die Verjährungsfrist für die einfache Steuerhinterziehung von 5 auf 10 Jahre verlängert werden soll.
Stand: 26. September 2014
Ausgabe Herbst 2014
- Bettensteuer verfassungsgemäß
- Verpflegungsleistungen als Nebenleistung
- Neue Finanzamt-Software gegen Kassenbetrug
- Umsatzsteuersatz auf zubereiteten Kaffee und Tee
- Gewerbesteuer-Hinzurechnung von Hotelleistungen
- Musikwiedergabegerät: Keine Vergnügungssteuerpflicht
- Keine Umsatzsteuer bei Verkauf der Kücheneinrichtung
- Parkplatz für Hotelgäste