Verpflegungsleistungen
Verpflegungsleistungen bzw. sonstige Dienstleistungen eines Hotelunternehmers, die gewöhnlich mit Reisen verbunden sind und nur einen geringen Teil des pauschalen Übernachtungsgeldes ausmachen, sind - nicht nach dem Umsatzsteuergesetz gesondert steuerbar und steuerpflichtige - Nebenleistungen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden (Urt. v. 20.03.2014, V R 25/11).
Der Fall
Streitig war, ob im Zusammenhang mit im Ausland gelegenen Hotels erbrachte Verpflegungsleistungen im Inland der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Eine inländische Hotelgesellschaft (GmbH) hatte Leistungspakete an Busunternehmer verkauft, die Pauschalreisen anbieten. Nach dem Urteil des BFH sind diese Leistungspakete am Belegenheitsort des Hotels (als ausländische Betriebsstätte) im Rahmen der dort ausgeführten Übernachtungsleistungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes - UStG).
Übernachtungen ohne Verpflegung
An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass Übernachtungsleistungen ohne Verpflegung angeboten werden. Denn für die Annahme einer Nebenleistung ist es nicht erforderlich, dass beide Leistungen derart miteinander verbunden sind, dass die eine Leistung nicht ohne die andere erbracht werden könnte, so der BFH.
Stand: 26. September 2014
Ausgabe Herbst 2014
- Bettensteuer verfassungsgemäß
- Verpflegungsleistungen als Nebenleistung
- Neue Finanzamt-Software gegen Kassenbetrug
- Umsatzsteuersatz auf zubereiteten Kaffee und Tee
- Gewerbesteuer-Hinzurechnung von Hotelleistungen
- Musikwiedergabegerät: Keine Vergnügungssteuerpflicht
- Keine Umsatzsteuer bei Verkauf der Kücheneinrichtung
- Parkplatz für Hotelgäste