Haftpflicht-Rahmenvertrag
Ein Krankenhausbetreiber hatte alle angestellten Ärzte in einen Haftpflicht-Rahmenvertrag einbezogen. Der Versicherungsschutz für die angestellten Ärzte bezog sich dabei nur auf das im Angestelltenverhältnis erwachsene Haftungsrisiko. Die Versicherungen lauteten nicht auf die Ärzte persönlich. Gleichwohl sah die Finanzverwaltung hierin einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil und stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Rechtsanwälten. Der BFH hatte hier durch die Übernahme der Haftpflichtprämien durch den Arbeitgeber einen steuerpflichtigen Arbeitslohn bejaht.
FG Urteil
Der Auffassung der Finanzverwaltung folgte das Finanzgericht Schleswig-Holstein nicht (Urt. v. 25.06.2014, 2 K 78/13). Die Mitversicherung der angestellten Klinikärzte im Klinik-Rahmenvertrag stellt keinen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar. Denn Ärzte haben für ihre nichtselbstständige Kliniktätigkeit keine eigene gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Eine Vergleichbarkeit mit angestellten Rechtsanwälten ist nicht gegeben. Auch würde der vom Krankenhausbetreiber verfolgte Zweck – nämlich die Abdeckung der eigenen Risiken aus dem Betrieb eines Krankenhauses – im Vordergrund stehen, was für den einzelnen Arzt keinen Vorteil bedeutet.
Revision
Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig (Az. BFH VI R 47/14).
Stand: 27. November 2014