Mietpreisbremse
Bereits seit 1.6.2015 können die jeweiligen Bundesländer Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt ausweisen, in denen die Mietpreisbremse gilt. Folge der Mietpreisbremse ist, dass wenn eine Wohnung neu vermietet wird, die Miete in der Regel höchstens 10 % höher sein darf als die Miete einer vergleichbaren Wohnung. Zunächst sollten die Regelungen nur fünf Jahre bis Ende 2020 gelten.
Verlängerung bis 2025
Im Februar 2020 hat der Bundestag dem „Gesetzentwurf der Regierung zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn“ zugestimmt (Entwurf v. 11.12.2019 BT-Druck 19/15824). Damit können die Länder für weitere fünf Jahre (bis 31.12.2025) entsprechende Gebiete ausweisen, in denen die Mietpreisbremse gilt. Außerdem wurden Anspruchsrechte der Mieter auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete verbessert.
Stand: 30. März 2020
Ausgabe April 2020
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- Gesetz zur Abmilderung der Corona-Folgen
- Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
- Unterstützung vom Finanzamt in der Corona-Krise
- Coronavirus: Was tun, wenn im Betrieb ein Corona-Fall aufgetreten ist?
- Coronavirus: Welche betrieblichen Maßnahmen sind notwendig?
- Coronavirus: Welche Finanzhilfen und Steuererleichterungen gibt es für Unternehmen?
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- Grundrente ab 2021
- ElsterFormular nur noch bis Jahresende
- Kleinbetragsrentenabfindung
- Werbeleistungen für den Arbeitgeber
- Kaufkraftzuschläge bei auswärtiger Beschäftigung
- Vorabpauschale Basiszins 2020
- Durchschnittswerte zählen nicht!
- Mietpreisbremse