Reinvestition für Ersatzbeschaffung
Unternehmer können zur Vermeidung einer Versteuerung stiller Reserven aus der Veräußerung von Grund und Boden und Gebäuden den gesamten Veräußerungsgewinn in eine Rücklage steuerneutral übertragen, müssen dann aber binnen vier dem Veräußerungsjahr folgenden Wirtschaftsjahren (bei neu hergestellten Gebäuden gilt eine Frist von sechs Jahren) ein entsprechendes Ersatzwirtschaftsgut anschaffen. Mit Schreiben vom 15.12.2021 (IV C 6 - S 2138/19/10002 :003) verlängerte die Finanzverwaltung die Reinvestitionsfristen jetzt nochmals um ein weiteres Jahr. Rücklagen, die im vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahr hätten aufgelöst werden müssen, können bis Ende 2022 vorgetragen werden bzw. mit den Anschaffungs-/Herstellungskosten der in 2022 angeschafften Reinvestitionsgütern verrechnet werden.
Verlängerung umsatzsteuerlicher Billigkeitsregelungen
Mit BMF-Schreiben vom 14.12.2021 (Z III C 2 - S 7030/20/10004 :004) setzt die Finanzverwaltung diverse befristete Billigkeitsregelungen bis 31.12.2022 fort. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die Steuerbefreiung unentgeltlicher Wertabgaben hinsichtlich medizinischem Material oder Personal, der Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassungen von Sachmitteln und Räumen, von Arbeitnehmern sowie um den Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderung.
Stand: 26. Januar 2022
Ausgabe Februar 2022
- Koalitionsvertrag 2021-2025
- Coronabedingte Steuererleichterungen verlängert
- Die Selbstanzeige – Strafbefreiung mit Tücken
- Globalbeiträge an ausländische Sozialversicherungsträger
- Betriebliche Altersversorgung
- Stärkung der Verbraucherrechte ab 2022
- Mieterabfindungen steuerlich abschreiben
- Homeoffice-Pauschale bis Ende 2022 verlängert