Infektionsschutzgesetz
Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern, die Büroarbeit oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben, auch 2022 ein Homeoffice anbieten. Nach § 28 b Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes gilt dies mindestens bis zum 31.3.2022, wobei aktuell eine Verlängerung um drei Monate bis 30.6.2022 diskutiert wird. Die entsprechende Rechtsgrundlage ist jedenfalls vorhanden (§ 28 b Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes).
Homeoffice-Pauschale
Der neue Koalitionsvertrag 2021-2025 der Ampelregierung enthält einen deutlichen Hinweis auf eine Verlängerung der Homeoffice-Pauschale bis zum Ende 2022. Gemäß dieser Regelung können Arbeitnehmer auch in 2022 die Homeoffice-Pauschale in Höhe von € 5,00 für jeden Homeoffice-Tag, maximal für 120 Tage bzw. bis zu € 600,00 im Jahr, geltend machen. Die maximal € 600,00 gibt es nicht zusätzlich zu dem Werbungskosten-Pauschbetrag von € 1.000,00, sondern sind in diesem enthalten.
Stand: 26. Januar 2022
Ausgabe Februar 2022
- Koalitionsvertrag 2021-2025
- Coronabedingte Steuererleichterungen verlängert
- Die Selbstanzeige – Strafbefreiung mit Tücken
- Globalbeiträge an ausländische Sozialversicherungsträger
- Betriebliche Altersversorgung
- Stärkung der Verbraucherrechte ab 2022
- Mieterabfindungen steuerlich abschreiben
- Homeoffice-Pauschale bis Ende 2022 verlängert