Überstunden
Arbeitgeber müssen im Jahresabschluss regelmäßig Rückstellungen für Überstunden ihrer Mitarbeiter bilden. Dabei muss die Anzahl der Überstunden auf Monate umgerechnet und mit dem Gehalt multipliziert werden. Die Arbeitgeberkosten sind hinzuzurechnen.
Minusstunden
Hat ein Arbeitnehmer Minusstunden, muss nichts gebucht werden. Es ist keine Saldierung mit Plus- und Minusstunden vorzunehmen. Arbeitnehmer mit Minusstunden müssen stattdessen ganz einfach nicht im Abschluss erscheinen.
Ausnahme:
Der Arbeitgeber hat bei vorzeitigem Ausscheiden seines Arbeitnehmers einen Anspruch auf Rückzahlung des Gehalts (Finanzgericht Berlin-Brandenburg 6 K 2028/06).
Stand: 25. Februar 2020
Ausgabe März 2020
- Erstausbildungskosten sind keine Werbungskosten
- Energetische Sanierungsmaßnahmen
- Über- und Minusstunden im Jahresabschluss 2019
- Fahrräder für die Mitarbeiter
- Beschäftigung EU-Ausländer
- Verpflegungsaufwendungen
- Betriebsvorrichtungen gesondert betrachten
- Ortsübliche Vergleichsmiete
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