Mieterhöhungen
Die ortsübliche Vergleichsmiete dient u. a. als Bezugsgröße für Mieterhöhungen bei bestehenden Mietverhältnissen und für Neuvertragsmieten im Rahmen der Mietpreisbremseregelung. Bemessungsgrundlage war bisher der in derselben Gemeinde für vergleichbaren Wohnraum innerhalb der letzten vier Jahren erzielte übliche Mietpreis. Dieser Betrachtungszeitraum soll nun auf sechs Jahre verlängert werden.
Gesetzesinitiative
Der Bundesrat hat hierzu am 20.12.2019 einen Gesetzesentwurf zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete beschlossen (BR-Drucks. 664/19 (Beschluss), Grunddrucksache BR-Drucks. 664/19). Ziel der Gesetzesinitiative ist, Schwankungen auf dem Markt für Mietwohnungen besser aufzufangen, um so den Anstieg der ortsüblichen Vergleichsmiete zu verringern.
Stand: 25. Februar 2020
Ausgabe März 2020
- Erstausbildungskosten sind keine Werbungskosten
- Energetische Sanierungsmaßnahmen
- Über- und Minusstunden im Jahresabschluss 2019
- Fahrräder für die Mitarbeiter
- Beschäftigung EU-Ausländer
- Verpflegungsaufwendungen
- Betriebsvorrichtungen gesondert betrachten
- Ortsübliche Vergleichsmiete
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