Arbeitslohn
Bescheinigt ein Augenarzt, Arbeitsmediziner bzw. eine fachkundige Person im Sinne der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge einem Mitarbeiter eine spezielle Brille für den Bildschirmarbeitsplatz und übernimmt der Arbeitgeber die Kosten dafür, stellt die Kostenübernahme keinen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Und der Betriebsinhaber kann die Aufwendungen als Betriebsausgabe absetzen, und zwar mit dem Segen des Finanzamtes.
Lohnsteuer-Richtlinien
Denn in den für die Finanzverwaltung verbindlichen Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) heißt es: Nicht als Arbeitslohn anzusehen sind unter anderem die vom Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Verpflichtung nach dem Arbeitsschutzgesetz „übernommenen angemessenen Kosten für eine spezielle Sehhilfe, wenn auf Grund einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person… die spezielle Sehhilfe notwendig ist, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten“.
Brille für den Geschäftsführer
Selbstverständlich kann sich auch der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft von seinem Augenarzt eine spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrille verordnen lassen. Übernimmt die GmbH die Kosten, stellt dies ebenso keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn und auch keine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Eine spezielle Regelung im Arbeitsvertrag ist nicht erforderlich. Denn es handelt sich bei der Kostenübernahme eben nicht um Arbeitslohn.
Luxusbrillen
Steuerfrei sind allerdings nur angemessene Kosten. Luxusbrillen sind nicht abgedeckt.
Stand: 29. November 2016
Ausgabe Winter 2016
- Integrierte Versorgung in Gemeinschaftspraxen
- Umsatzsteuerpflicht privater Krankenhausträger
- Zytostatika für Krebstherapien
- Aufbewahrungsfristen steuerlicher und ärztlicher Unterlagen
- Abbau von Arbeitszeitguthaben trotz Krankheit
- Fettabsaugung als außergewöhnliche Belastung
- Brillen für Mitarbeiter steuerfrei
- Kulturlinks – Winter 2016/2017