Verdoppelung der Pauschbeträge
Nach dem inzwischen verabschiedeten Behinderten-Pauschbetragsgesetz sollen die gegenwärtigen Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt werden. Durch die Gesetzesänderung (§ 33b Abs. 3 Einkommensteuergesetz EStG-E) sollen z. B. Steuerpflichtige mit einem Behinderungsgrad von 80 einen Pauschbetrag von € 2.120,00 (bisher € 1.060,00) erhalten. Darüber hinaus sollen die Anspruchsvoraussetzungen für die Pauschbeträge bei einem Grad der Behinderung von unter 50 herabgesetzt werden. Nicht mehr notwendig ist eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit. Außerdem können ab dem Veranlagungszeitraum 2021 Behinderte mit einem Grad von mindestens 20 einen Behinderten-Pauschbetrag beantragen.
Pflege-Pauschbeträge
Durch die Gesetzesänderung soll der derzeitige Pflege-Pauschbetrag auf € 1.800,00 pro Kalenderjahr angehoben und damit nahezu verdoppelt werden. Für Steuerpflichtige mit einem Pflegegrad 2 soll ab 2021 ein Pflege-Pauschbetrag von € 600,00 und bei Pflegegrad 3 ein solcher von € 1.100,00 gewährt werden.
Stand: 25. November 2020
Ausgabe Winter 2020
- Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 2021
- Welche Steuerunterlagen zum Jahreswechsel vernichtet werden können
- Künstliche Befruchtung
- Steuerbegünstigte Praxisveräußerung
- Höhere Behinderten- und Pflege-Pauschbeträge
- Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten
- Rückenmassagen für Mitarbeiter lohnsteuerfrei
- Kulturlinks – Winter 2020