Altersunabhängige Berücksichtigung
Eine Steuerpflichtige hatte in Österreich und in Brüssel Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung durchführen lassen. Das Finanzamt hat die Aufwendungen (€ 20.134,00) nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Das Finanzgericht (FG) München hat mit Urteil v. 8.10.2019 (6 K 1471/17) teilweise für die Steuerpflichtige entschieden. So ließ das FG den Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung im Grundsatz und unabhängig vom Alter der Frau (die Klägerin hatte das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet) zu.
Behandlungen im Ausland
Der Steuerabzug scheiterte im Streitfall aber an der Tatsache, dass es sich bei der Behandlung um eine nach nationalem Recht verbotene Behandlung handelte. Damit konnte nach Auffassung des FG kein Aufwand begründet werden.
Revision
Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. VI R 36/19). Im Revisionsverfahren geht es um die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Aufwendungen aus dem Ausland.
Stand: 25. November 2020
Ausgabe Winter 2020
- Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 2021
- Welche Steuerunterlagen zum Jahreswechsel vernichtet werden können
- Künstliche Befruchtung
- Steuerbegünstigte Praxisveräußerung
- Höhere Behinderten- und Pflege-Pauschbeträge
- Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten
- Rückenmassagen für Mitarbeiter lohnsteuerfrei
- Kulturlinks – Winter 2020