Pfändungsschutz für Nachtzuschläge
Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nach einem Urteil (vom 23.8.2017, Az. 10 AZR 859/16) des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht pfändbar. Sonntage und gesetzliche Feiertage stehen kraft Verfassung unter besonderem Schutz, wie das BAG festgestellt hatte. Nachtarbeit ist zudem nach dem Arbeitszeitgesetz ausgleichspflichtig. Zuschläge für Samstagsarbeit unterliegen hingegen keinem Pfändungsschutz.
Herausgabe der privaten Handynummer
Eine weitere für Ärztinnen und Ärzte interessante Entscheidung dürfte jene des Thüringer Landesarbeitsgerichts (LAG) sein. In dem Streitfall verlangte ein Arbeitgeber von den Arbeitnehmern die Bekanntgabe ihrer privaten Mobilfunknummer. Die Mitarbeiter sollten auch außerhalb des Bereitschaftsdienstes im Notfall erreichbar sein. Das LAG hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet sei, seine private Mobilfunknummer zur Absicherung eines Notfalldienstes an den Arbeitgeber herauszugeben (Urteil vom 16.5.2018, 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17).
Stand: 28. August 2018
Ausgabe Herbst 2018
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- Zahnarztpraxis ist keine Praxisklinik
- Schulgeldzahlungen aus Krankheitsgründen steuerlich absetzen
- Kulturlinks – Herbst 2018